Aus Rückmeldungen der im Spendenreport 2022 veröffentlichten Ergebnisse einer Umfragestudie über die «Wirkung von Spendenkampagnen» der Schweizer Hilfswerke und einer anschliessenden breit angelegten Konsultation mit beteiligten Organisationen hatte die ZEWO im Frühling 2023 Anpassungen ihrer Standards in die Vernehmlassungen geschickt. Nach einer ersten Diskussion im Stiftungsrat hat ZEWO die vorgeschlagenen Änderungen im Herbst 2023 publiziert. Nun steht der definitive Wortlaut. Der ZEWO-Stiftungsrat hat die überarbeiteten Standards ab dem Geschäftsjahr 2024 in Kraft gesetzt.
Anpassungen im Sammlungskalender
Eine Spenderbefragung hat gezeigt, dass die allgemeine Spendenwerbung von Hilfswerken die Bevölkerung wenig stört, egal auf welchen Kanälen. Jedoch stört es Spender:innen, wenn sie zu viele Sammlungsaufrufe in ihrem Briefkasten haben. Noch immer ist der Versand von Spendenbriefen und Streuwürfen die am weitesten verbreitete Spendenwerbung. Eine Koordination der Termine macht deshalb weiterhin Sinn. Neu kann aber jede Organisation die Sammlungen frei wählen und die Details im Spendenkalender eintragen. Es bleibt die Pflicht bestehen, sich an die eingetragenen Termine zu halten. Damit wird der Kalender von einem Instrument der Regulierung zu einem Instrument der Planung. Erstmals wird der Kalender nach neuem System im 2024 für das Jahr 2025 erstellt.
Transparenz bei Transaktionsgebühren für Spendenwerbung
Bei einem Spendenvolumen von 2,5 Milliarden Franken (Spendenreport 2023) machen schon ein Prozent Transaktionsgebühren 25 Millionen Franken aus – das Thema hat also eine hohe Relevanz, für Hilfswerke wie auch für Spender:innen. Transaktionsgebühren können insbesondere bei den vermehrt eingesetzten digitalen Zahlungsmitteln ins Gewicht fallen. Bei der Wahl des Zahlungsmittels wissen Spender:innen meist nicht, wie hoch die Gebühren sind. Die Durchsetzung im Markt wie die Komplexität der Gebühren und der damit verbundene Aufwand, diese transparent zu machen, erwiesen sich aber als Stolpersteine für eine allgemeine Regelung mit Kostendeckelung. Die ZEWO hat sich deshalb für eine vereinfachte Variante entschieden: Hilfswerke müssen bei mehreren Zahlungsmitteln angeben, welches die geringsten Verarbeitungskosten verursacht. Nach Möglichkeit soll es auf Zahlungsmittel verzichten, bei denen die Transaktionsgebühren unverhältnismässig hoch sind.
Good Practice für Direktkontakte und Geschenkbeilagen
Spendensammeln mit direktem Kontakt zu Spender:innen erfordert besondere Sorgfalt. ZEWO-zertifizierte Organisationen müssen deshalb bei der Wahl ihrer Fundraising Partnerfirmen sowie deren Mitarbeitenden besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen diese umfassend schulen und bei Direktkontakten im Fundraising auf ethische Grundsätze achten. Und wenn Organisationen Geschenkbeilagen zum Spendensammeln einsetzen, so muss neu auf deren ökologische sowie soziale Nachhaltigkeit geachtet werden.
Freie und zweckgebundene Spenden
Aus Sicht der Spender:innen ist eine klare Formulierung in einem Spendenaufruf wichtig, ob eine Spende zweckgebunden ist oder von der Empfängerin frei verwendet werden kann. Die verbreitete Meinung, dass der Aufwand für Administration und Fundraising aus freien Spenden gedeckt werden muss, während die zweckgebundenen Spenden ausschliesslich für Projekte eingesetzt werden dürfen, stimmt jedoch nicht. Die ZEWO verdeutlich in den neuen Regelungen, dass zweckbestimmte Spenden zwar separat erfasst und ausgewiesen sowie gemäss dem deklarierten Zweck verwendet werden müssen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen die Hilfswerke aber auch einen Anteil für administrative Aufgaben und die Mittelbeschaffung verwenden.
Revidiertes Datenschutzgesetz
Die angepassten Anforderungen des ZEWO-Standards zum Datenschutz tragen den neuen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung. Der Wortlaut des bisherigen Standards wurde an das revidierten Datenschutzgesetz angepasst. Mit dessen Inkrafttreten hat die ZEWO zudem eine Umsetzungshilfe publiziert, die Hilfswerke bei der Umsetzung unterstützt.
Jahresberichterstattung neu auch rein digital möglich
Es ist jetzt möglich, den Jahresbericht und die vollständige revidierte Jahresrechnung rein digital zu publizieren, sofern sie auf der Website der zertifizierten Organisation frei zugänglich und leicht auffindbar zum Herunterladen angeboten werden. Der angepasste Standard hält nun auch explizit fest, dass der Jahresbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und veröffentlicht werden muss (mit Ausnahmen in Spezialfällen). Zudem definiert der Standard neu Mindestinhalte, die im Jahresbericht und auf der Webseite enthalten sein müssen.
Weitere Präzisierungen
Weiter wurden bei diversen Standards kleine Präzisierungen vorgenommen, die aber nicht zu inhaltlichen Anpassungen führen, da der Sachverhalt bereits in der Praxis verankert war. So wird neu von allen zertifizierten Organisationen explizit eine uneingeschränkte Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit verlangt und es wird präzisiert, welche Sammelorganisationen sich ZEWO zertifizieren lassen können. Weitere Präzisierungen betreffen die Vergütung von Stiftungsräten, die Reservenziele, sowie aktualisierte Bestimmungen in Zusammenhang mit Swiss GAAP FER.
Die neuen im Detail auf der ZEWO-Website publizierten Standards sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.