Wichtige Entscheide wie Steuerbefreiung werden oft bei der Stiftungsgründung gestellt. Der Ratgeber gibt Aufschluss.
Lohnt sich eine Steuerbefreiung für eine Stiftung überhaupt?
Eine Steuerbefreiung macht offensichtlich Sinn, wenn eine Stiftung hohe Gewinne erzielt oder über erhebliches Kapital verfügt. Ersteres ist allerdings häufig nicht der Fall, denn oft halten sich Einnahmen und Zuwendungen in etwa die Waage. Wichtig ist eine Steuerbefreiung aber in vielen Fällen vor allem deshalb, weil Spender und Spenderinnen die Beiträge an die Stiftung vom Einkommen bzw. Gewinn abziehen können und weil gewisse Institutionen nur steuerbefreiten Stiftungen Mittel zukommen lassen können. Entscheidend ist daher häufig, die Finanzierungssituation der Stiftung.
Wo kann eine Steuerbefreiung beantragt werden und wie lange dauert dies?
Zuständig sind die kantonalen Steuerverwaltungen; bei grösseren Steuerverwaltungen bestehen spezialisierte Abteilungen. Teilweise sind spezielle Gremien vorgesehen, wie bspw. in Baselland, dort ist die Taxationskommission zuständig. Einzureichen sind nebst Antrag und Begründung die Statuten sowie allfällige Reglemente der betroffenen Institution.
Typischerweise dauert die Bearbeitung einer Anfrage rund vier Wochen. Zwar sind die Grundvoraussetzungen in allen Kantonen die gleichen und es existiert ein Kreisschreiben, das zusätzliche Details regelt, trotzdem sind kantonale Unterschiede in der Bewilligungspraxis feststellbar.
Gilt eine Steuerbefreiung für alle Steuerarten?
Nein, nur für die Gewinn- und Kapitalsteuern. Das geht häufig vergessen. Ab einem Umsatz von 150’000 Franken ist eine Mehrwertsteuerregistrierung grundsätzlich Pflicht. Je nach Vorsteuersituation – beispielsweise bei einem grösseren Umbau – kann eine Registrierung auch sonst Sinn machen. Die Mehrwert-steuer wird oft zum Thema, wenn Dienstleistungen von Dritten bezogen werden oder verschiedene steuerbefreite Institutionen zusammenarbeiten und mangels Steuerpflicht Vorsteuern nicht zurückverlangt werden können. Bei den Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern sind die kantonalen Regeln unterschiedlich, aber typischerweise gilt die Steuerbefreiung nur, wenn eine Liegenschaft unmittelbar für den steuerbefreiten Zweck genutzt wird, nicht aber für Kapitalanlageliegenschaften. Ebenso können Mehrwertabgaben auch für steuerbefreite Einrichtungen anfallen. Wenn aufgrund der Steuerbefreiung keine Kapitalsteuer geschuldet ist, kennen manche Kantone ausserdem eine Grundsteuer für Liegenschaften, die nicht unmittelbar für den steuerbefreiten Zweck genutzt werden. Schenkungs- und Erbschaftssteuern spielen vor allem dort eine Rolle, wo Zuwendungen an Stiftungen über die Kantonsgrenze hinweg getätigt werden. Denn Steuerbefreiungen werden unter den Kantonen in diesem Zusammenhang nur dann anerkannt, wenn eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen besteht – was aber nicht zwischen allen der Fall ist. Ohne eine solche Vereinbarung können erhebliche Steuern anfallen.
Muss sich der Stiftungszweck auf die Schweiz beschränken?
Wenn eine Stiftung primär Zuwendungen ins Ausland vornehmen will, kann dies einer Steuerbefreiung entgegenstehen, denn diesbezüglich sehen die Kantone häufig erhebliche Einschränkungen vor.
Kann auch eine Kapitalgesellschaft steuerbefreit werden?
Ganz ausgeschlossen ist eine Steuerbefreiung bspw. einer Aktiengesellschaft nicht, allerdings haben die meisten Kantone hierzu eine restriktive Praxis. Es muss zwingend eine Dividendenbeschränkung vorgesehen werden. Falls eine Steuerbefreiung gelingt, ist daran zu denken, dass die Stempelabgaben betreffend eigene Voraussetzungen für eine Befreiung gelten und die Verrechnungssteuer ganz normal geschuldet ist.