Steu­er­be­frei­ung: Fünf wich­tige Fragen zum Thema

Wich­tige Entscheide wie Steu­er­be­frei­ung werden oft bei der Stif­tungs­grün­dung gestellt. Der Ratge­ber gibt Aufschluss.

Lohnt sich eine Steu­er­be­frei­ung für eine Stif­tung überhaupt? 

Eine Steu­er­be­frei­ung macht offen­sicht­lich Sinn, wenn eine Stif­tung hohe Gewinne erzielt oder über erheb­li­ches Kapi­tal verfügt. Erste­res ist aller­dings häufig nicht der Fall, denn oft halten sich Einnah­men und Zuwen­dun­gen in etwa die Waage. Wich­tig ist eine Steu­er­be­frei­ung aber in vielen Fällen vor allem deshalb, weil Spen­der und Spen­de­rin­nen die Beiträge an die Stif­tung vom Einkom­men bzw. Gewinn abzie­hen können und weil gewisse Insti­tu­tio­nen nur steu­er­be­frei­ten Stif­tun­gen Mittel zukom­men lassen können. Entschei­dend ist daher häufig, die Finan­zie­rungs­si­tua­tion der Stiftung.

Wo kann eine Steu­er­be­frei­ung bean­tragt werden und wie lange dauert dies?

Zustän­dig sind die kanto­na­len Steu­er­ver­wal­tun­gen; bei grös­se­ren Steu­er­ver­wal­tun­gen bestehen spezia­li­sierte Abtei­lun­gen. Teil­weise sind spezi­elle Gremien vorge­se­hen, wie bspw. in Basel­land, dort ist die Taxa­ti­ons­kom­mis­sion zustän­dig. Einzu­rei­chen sind nebst Antrag und Begrün­dung die Statu­ten sowie allfäl­lige Regle­mente der betrof­fe­nen Institution. 

Typi­scher­weise dauert die Bear­bei­tung einer Anfrage rund vier Wochen. Zwar sind die Grund­vor­aus­set­zun­gen in allen Kanto­nen die glei­chen und es exis­tiert ein Kreis­schrei­ben, das zusätz­li­che Details regelt, trotz­dem sind kanto­nale Unter­schiede in der Bewil­li­gungs­pra­xis feststellbar.

Gilt eine Steu­er­be­frei­ung für alle Steuerarten?

Nein, nur für die Gewinn- und Kapi­tal­steu­ern. Das geht häufig verges­sen. Ab einem Umsatz von 150’000 Fran­ken ist eine Mehr­wert­steu­er­re­gis­trie­rung grund­sätz­lich Pflicht. Je nach Vorsteu­er­si­tua­tion – beispiels­weise bei einem grös­se­ren Umbau – kann eine Regis­trie­rung auch sonst Sinn machen. Die Mehr­wert-steuer wird oft zum Thema, wenn Dienst­leis­tun­gen von Drit­ten bezo­gen werden oder verschie­dene steu­er­be­freite Insti­tu­tio­nen zusam­men­ar­bei­ten und mangels Steu­er­pflicht Vorsteu­ern nicht zurück­ver­langt werden können. Bei den Grund­stück­ge­winn- und Hand­än­de­rungs­steu­ern sind die kanto­na­len Regeln unter­schied­lich, aber typi­scher­weise gilt die Steu­er­be­frei­ung nur, wenn eine Liegen­schaft unmit­tel­bar für den steu­er­be­frei­ten Zweck genutzt wird, nicht aber für Kapi­tal­an­la­ge­lie­gen­schaf­ten. Ebenso können Mehr­wert­ab­ga­ben auch für steu­er­be­freite Einrich­tun­gen anfal­len. Wenn aufgrund der Steu­er­be­frei­ung keine Kapi­tal­steuer geschul­det ist, kennen manche Kantone ausser­dem eine Grund­steuer für Liegen­schaf­ten, die nicht unmit­tel­bar für den steu­er­be­frei­ten Zweck genutzt werden. Schen­kungs- und Erbschafts­steu­ern spie­len vor allem dort eine Rolle, wo Zuwen­dun­gen an Stif­tun­gen über die Kantons­grenze hinweg getä­tigt werden. Denn Steu­er­be­frei­un­gen werden unter den Kanto­nen in diesem Zusam­men­hang nur dann aner­kannt, wenn eine entspre­chende Gegen­rechts­ver­ein­ba­rung zwischen den Kanto­nen besteht – was aber nicht zwischen allen der Fall ist. Ohne eine solche Verein­ba­rung können erheb­li­che Steu­ern anfallen. 

Muss sich der Stif­tungs­zweck auf die Schweiz beschränken?

Wenn eine Stif­tung primär Zuwen­dun­gen ins Ausland vorneh­men will, kann dies einer Steu­er­be­frei­ung entge­gen­ste­hen, denn dies­be­züg­lich sehen die Kantone häufig erheb­li­che Einschrän­kun­gen vor.

Kann auch eine Kapi­tal­ge­sell­schaft steu­er­be­freit werden?

Ganz ausge­schlos­sen ist eine Steu­er­be­frei­ung bspw. einer Akti­en­ge­sell­schaft nicht, aller­dings haben die meis­ten Kantone hierzu eine restrik­tive Praxis. Es muss zwin­gend eine Divi­den­den­be­schrän­kung vorge­se­hen werden. Falls eine Steu­er­be­frei­ung gelingt, ist daran zu denken, dass die Stem­pel­ab­ga­ben betref­fend eigene Voraus­set­zun­gen für eine Befrei­ung gelten und die Verrech­nungs­steuer ganz normal geschul­det ist. 

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