Afghanistan, Bild: Farid Ershad, unsplash

Schwei­zer Abkom­men mit dem Afghan Fund ist in Kraft

Der Bundesrat und die Stiftung «Fund for the Afghan People» (Afghan Fund) haben ein Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Stiftung in der Schweiz unterzeichnet, das am 1. Februar in Kraft getreten ist. Mit diesem Schritt anerkennt der Bundesrat die internationale Bedeutung der Stiftung und sorgt dafür, dass ihr Vermögen geschützt wird.

Der Afghan Fund wurde im Septem­ber 2022 als Stif­tung nach Schwei­zer Recht in Genf gegrün­det. Ziel der Stif­tung ist es, Vermö­gens­werte zuguns­ten des afgha­ni­schen Volks im Umfang von 3,6 Milli­ar­den US-Dollar sicher aufzu­be­wah­ren. Der Stif­tungs­rat könne konkrete Auszah­lun­gen zuguns­ten der afgha­ni­schen Bevöl­ke­rung geneh­mi­gen, wie beispiels­weise die Bezah­lung von kriti­schen Impor­ten, einschliess­lich Ener­gie, welche die Grund­be­dürf­nisse des Volks erfül­len und zur wirt­schaft­li­chen Stabi­li­tät des Landes beitra­gen, heisst es in einer Mittei­lung des Depar­te­ments von auswär­tige Ange­le­gen­hei­ten (EDA). Die Stif­tung sei ein inter­na­tio­na­les Instru­ment und solle dazu beitra­gen, die wirt­schaft­li­che Krise in Afgha­ni­stan zu bewäl­ti­gen. Lang­fris­ti­ges Ziel der Stif­tung ist es, das verblei­bende Kapi­tal wieder der afgha­ni­schen Zentral­bank zu übertragen.

Im Inter­esse der afgha­ni­schen Bevölkerung

Über die konkrete Verwen­dung der Gelder entschei­det der Stif­tungs­rat. Er stellt sicher, dass die Mittel im Inter­esse der afgha­ni­schen Bevöl­ke­rung einge­setzt werden und geltende Sank­ti­ons­re­gime respek­tiert werden. Er sorgt zudem dafür, dass das Kapi­tal nur dann an die afgha­ni­sche Zentral­bank über­wie­sen wird, wenn diese nach­wei­sen kann, dass sie nicht poli­tisch beein­flusst wird. Zudem müsse die Zentral­bank garan­tie­ren, dass sie ange­mes­sen Mass­nah­men zur Bekämp­fung von Geld­wä­sche und Terro­ris­mus­fi­nan­zie­rung ergrif­fen habe. Die Schweiz nimmt seit der Grün­dung der Stif­tung Einsitz im Stif­tungs­rat und trägt so dazu bei, dass die Ziele der Stif­tung korrekt umge­setzt werden. Der Abschluss des Abkom­mens über Vorrechte und Immu­ni­tä­ten basiert auf dem Gast­staat­ge­setz und ermög­licht es, die Unab­hän­gig­keit der Stif­tung zu gewähr­leis­ten und ihr Vermö­gen zu schützen.

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