Bild: Andreas Fischinger, unsplash

Bundes­rat passt Gebüh­ren der Stif­tungs­auf­sicht an

Der Bundesrat hat eine Revision der Gebührenverordnung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beschlossen. Pro Stiftung wird die Jahresgebühr um rund 200 Franken höher ausfallen.

An seiner Sitzung vom 1. Novem­ber 2023 hat der Bundes­rat eine Revi­sion der Gebüh­ren­ver­ord­nung der Eidge­nös­si­schen Stif­tungs­auf­sicht ESA (GebV-ESA) beschlos­sen. Die Erhö­hung beträgt rund 200 Fran­ken pro Stif­tung. Damit liegt die Jahres­ge­bühr im Durch­schnitt bei 1200 Franken.

Drei Pauscha­len für den Jahresbericht

Die ESA beauf­sich­tigt mehr als 5000 Stif­tun­gen. Gemäss Verord­nung von 2014 muss sie für ihre Arbeit kosten­de­ckende Gebüh­ren erhe­ben. «Das wurde in den letz­ten sieben Jahren mehr­heit­lich nicht erreicht», heisst es im erläu­tern­den Bericht zur Revi­sion. Die Eidge­nös­si­sche Finanz­kon­trolle EFK sei zum Schluss gekom­men, dass die ESA für ihre laufen­den Arbei­ten und um einen ange­fal­le­nen Arbeits­rück­stand aufzu­ho­len zukünf­tig mehr Ressour­cen benö­tige. «Mit der Anhe­bung der Gebüh­ren­sätze wird dem Bear­bei­tungs­auf­wand, der in den letz­ten acht Jahren verzeich­ne­ten Teue­rung im Perso­nal­be­reich und so dem Kosten­de­ckungs­prin­zip besser und trans­pa­ren­ter Rech­nung getra­gen», heisst es im Bericht. Deswe­gen müsse der Gebüh­ren­rah­men ange­ho­ben und verein­facht werden. Mit dem Beschluss des Bundes­ra­tes wird dies nun umge­setzt. So wird die Fest­le­gung der Gebühr für die Prüfung der Jahres­be­richte admi­nis­tra­tiv verein­facht. Nach Komple­xi­tät abge­stuft werden drei Pauscha­len ange­wen­det. Für eine einfa­che jähr­li­che Bericht­erstat­tung fällt eine Gebühr von 750 Fran­ken an, für eine mitt­lere 1300 und für eine komplexe 2000. 

Weil der analoge Weg für die Aufsicht mehr Aufwand bedeu­tet und mehr externe Kosten verur­sacht, wird für einen nicht voll­stän­dig digi­tal einge­reich­ten Jahres­be­richt eine Gebühr von 50 Fran­ken erho­ben. Für die Frist­ver­län­ge­rung kann eine Gebühr von maxi­mal 50 Fran­ken erho­ben werden. Die neue Verord­nung tritt auf Anfang 2024 in Kraft und hebt jene vom 19. Novem­ber 2014 über die Gebüh­ren der Eidge­nös­si­schen Stif­tungs­auf­sicht auf.


Zur Verord­nung (prov. Fassung vom 1. Novem­ber 2023)

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