Bild: Sasun Bughdaryan, unsplash

Vernehm­las­sung gestar­tet: Trusts nach Schwei­zer Recht

Trusts haben Ähnlichkeiten mit Stiftungen. Der Bundesrat hat nun seinen Vorschlag in die Vernehmlassung geschickt, wie Trusts nach Schweizer Recht möglich sein sollen.

Diese Woche hat der Bundes­rat die Einfüh­rung eines neuen Rechts­in­sti­tuts im Obli­ga­tio­nen­recht in die Vernehm­las­sung geschickt: Ein Trust nach Schwei­zer Recht. Das Parla­ment hatte den Bundes­rat in einer Motion zu diesem Schritt beauftragt.

Ähnlich einer Stiftung

Ein Trust weist Ähnlich­kei­ten mit einer Stif­tung auf. Ein Vermö­gen wird zum Nutzen von begüns­tig­ten Perso­nen an einen beson­de­ren Vermö­gens­ver­wal­ter über­ge­ben. Im Gegen­satz zur Stif­tung geht das Vermö­gen nicht unwi­der­ruf­lich in den Trust über. Viel­mehr ist ein Trust zeit­lich begrenzt auf maxi­mal 100 Jahre. Er kann aber auch früher aufge­löst werden. Trust werden gerne bei der Nach­lass­pla­nung einge­setzt. So kann das Fami­li­en­ver­mö­gen über mehrere Gene­ra­tio­nen über­tra­gen werden. Im wirt­schaft­li­chen Umfeld kommen Trusts zum Einsatz, um ein Vermö­gen zu verwal­ten, zu erhal­ten oder zu sichern. Trusts sind vor allem im angel­säch­si­chen Recht bekannt. Seit 2007 (Haager Trust-Über­ein­kom­men) sind im Ausland errich­tete Trusts aller­dings auch in der Schweiz aner­kannt. Um nicht auf auslän­di­sche Trusts auswei­chen zu müssen, hat das Parla­ment deswe­gen den Bundes­rat mit einer Motion beauf­tragt, einen Schwei­zer Trust zu schaffen.

Frage der Besteuerung

Eine mögli­che Einfüh­rung im OR führt zu Frage­stel­lun­gen in ande­ren Bundes­ge­set­zen. Da ein Trust Ähnlich­kei­ten mit einer Stif­tung aufweist, steht insbe­son­dere die Frage im Raum, wie Trusts steu­er­lich behan­delt werden soll. Der Bundes­rat schlägt vor, unwi­der­ruf­li­che Trusts ohne feste Ansprü­che der Begüns­tig­ten im Grund­satz analog wie Stif­tun­gen zu besteu­ern. Der Vorschlag des Bundes­ra­tes nimmt auch die inter­na­tio­na­len Vorga­ben insbe­son­dere bezüg­lich Infor­ma­ti­ons- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten auf. Die Vernehm­las­sungs­frist dauert bis zum 30. April 2022.

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