Bundeshaus Bern, Bild: Ansgar Scheffold, unsplash

Erhö­hung der Umsatz­grenze für die Mehr­wert­steuer umstritten

Der Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz proFonds bedauert, dass der Bundesrat eine Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerbefreiung für Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen ablehnt.

Die Kommis­sion für Wirt­schaft und Abga­ben des Natio­nal­rats (WAK‑N) hatte im April 2021 ihrem Rat die Erhö­hung der Umsatz­grenze für die Befrei­ung von der Mehr­wert­steuer für Sport- und Kultur­ver­eine sowie gemein­nüt­zige Insti­tu­tio­nen bean­tragt. Der Bundes­rat lehnt diese Erhö­hung ab. In einer Stel­lung­nahme bedau­ert proFonds nun die Haltung des Bundes­ra­tes. Der Dach­ver­band der gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen der Schweiz sieht in einer Anhe­bung der Umsatz­grenze eine Erleich­te­rung für die Arbeit gemein­nüt­zi­ger Orga­ni­sa­tio­nen. proFonds schreibt in seiner Begrün­dung: «Die Mehr­wert­steuer stellt einen erheb­li­chen finan­zi­el­len und admi­nis­tra­ti­ven Aufwand dar, der Ressour­cen bindet, die nicht für die Erfül­lung des gemein­nüt­zi­gen Zwecks genutzt werden können.» 

Streit­punkt Wett­be­werbs­ver­zer­rung
Für Sport- und Kultur­ver­eine sowie gemein­nüt­zige Insti­tu­tio­nen gilt aktu­ell eine Umsatz­grenze von 150’000 Fran­ken für eine Befrei­ung von der Mehr­wert­steuer. Diese Grenze will die WAK‑N auf 200’000 Fran­ken erhö­hen. Der Bundes­rat lehnt diese Erhö­hung ab. In seiner Begrün­dung verweist er darauf, dass Sport- und Kultur­ver­eine sowie gemein­nüt­zige Insti­tu­tio­nen bereits heute von einer höhe­ren Umsatz­grenze als die übri­gen Unter­neh­men profi­tier­ten. Diese liegt bei 100’000 Fran­ken. In seiner ableh­nen­den Haltung stellt er eine Wett­be­werbs­ver­zer­rung fest. Für die Umsatz­grenze seien insbe­son­dere die Berei­che Gastro­no­mie und Werbung rele­vant, begrün­det er und schreibt: «Hier bestehen bereits heute Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zulas­ten der übri­gen Unter­neh­men. Diese Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen würden mit der Vorlage der WAK‑N weiter verschärft.» Dazu hatte proFonds in seiner Stel­lung­nahme zum Vorent­wurf bereits argu­men­tiert, dass es sich beim Betrieb eines Bistros oder ähnli­chem um einen Hilfs- oder Zweck­be­trieb handle, der dem gemein­nüt­zi­gen unter­ge­ord­net sei. «Damit wird das Gast­ge­werbe kaum konkur­ren­ziert. Von einer rele­van­ten Wett­be­werbs­ver­zer­rung kann nach unse­rer Auffas­sung daher nicht die Rede sein.» 

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