Zürich. Bild Henrique Ferreira, unsplash

Zwischen Anspruch und Praxis

Mit einem Beschluss des Regierungsrates Anfang 2023 wollte der Kanton Zürich den Stiftungsstandort gezielt stärken. Ziel war es, konzeptionelle und strukturelle Grundlagen zu schaffen, um den Kanton langfristig als innovativen und international ausstrahlenden Standort zu positionieren.

Im Fokus des Beschlus­ses stan­den unter ande­rem der Aufbau einer Koor­di­na­ti­ons- und Anlauf­stelle, ein regel­mäs­si­ger Dialog mit dem Sektor, die Analyse regu­la­to­ri­scher Hürden sowie konkrete Mass­nah­men zur Verbes­se­rung der Rahmenbedingungen.

Zurück­hal­tende Nutzung

Ein zentra­les Element dieser Bestre­bun­gen ist die im Februar 2024 publi­zierte Praxis­än­de­rung zur Steu­er­be­frei­ung gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen. Sie eröff­nete neue Spiel­räume, etwa für unter­neh­me­ri­sche Förder­mo­delle in Berei­chen ohne funk­tio­nie­ren­den Markt. Gleich­zei­tig wurde klar­ge­stellt, dass ange­mes­sene Entschä­di­gun­gen für Stiftungsrät:innen zuläs­sig sind. Zwei Jahre später zeigt sich jedoch: Die neuen Möglich­kei­ten werden bislang nur sehr zurück­hal­tend genutzt.

Klärungs­be­darf

Ein Grund dafür lag offen­bar in den Unsi­cher­hei­ten bei der prak­ti­schen Umset­zung. Aus Sicht der wirkungs­ori­en­tier­ten Unter­neh­men bestand ein Klärungs­be­darf bei der Einord­nung von Social Enter­pri­ses. Rahel Pfis­ter, Geschäfts­füh­re­rin von SENS, führt es auf ein grund­le­gen­des Miss­ver­ständ­nis zurück: «Ich beob­achte, dass viele Stif­tun­gen Social Enter­pri­ses fälsch­li­cher­weise als profit­ori­en­tierte Orga­ni­sa­tio­nen wahr­neh­men, sobald diese versu­chen, sich eigen­stän­dig und mit unter­neh­me­ri­schen Mitteln – etwa durch den Verkauf von Produk­ten oder Dienst­leis­tun­gen am Markt – zu finan­zie­ren.» Dabei sei gerade diese Logik zentral für das Wirkungs­ver­ständ­nis von Social Enter­pri­ses. «Der Zweck eines Social Enter­pri­ses ist seine posi­tive gesell­schaft­li­che Wirkung. Diese soll mithilfe eines Geschäfts­mo­dells nach­hal­tig erreicht werden; wirt­schaft­li­che Erträge sind kein Selbst­zweck, sondern ein Instru­ment zur Wirkungs­er­zie­lung.» Pfis­ter sieht denn auch bei vielen Stif­tun­gen Zurück­hal­tung gegen­über neuen Finan­zie­rungs­in­stru­men­ten – nicht zuletzt aus Sorge um die eigene Steu­er­be­frei­ung. Gründe dafür seien fehlende Leucht­turm­pro­jekte und auch mangelnde Kennt­nisse oder Erfah­run­gen in der Umsetzung. 

Schlüs­sel­rolle für Stiftungen

Dabei soll­ten Stif­tun­gen aus ihrer Sicht gerade dort eine Schlüs­sel­rolle über­neh­men, wo kein funk­tio­nie­ren­der Markt exis­tiert, und sie betont: «Stif­tun­gen spie­len für viele Social Enter­pri­ses in den Anfangs­jah­ren eine abso­lut zentrale Rolle, weil sie genau die Finan­zie­rung bereit­stel­len können, die in diesen frühen Phasen benö­tigt wird: gedul­di­ges Kapi­tal mit gerin­ge­rer oder sogar ohne Rendi­te­er­war­tung.» Die häufig geäus­serte Sorge vor Markt­ver­zer­rung hält sie für unbe­grün­det: «Wir bewe­gen uns in einem Bereich, in dem schlicht­weg kein funk­tio­nie­ren­der Markt existiert.»

Entschei­dend ist der Zweck

Aus stif­tungs­recht­li­cher Perspek­tive sind unter­neh­me­ri­sche Förder­mo­delle grund­sätz­lich klar einzu­ord­nen. Domi­ni­que Jakob, Profes­sor für Stif­tungs­recht an der Univer­si­tät Zürich, betont, dass der Zweck der Förde­rung entschei­dend ist: «Unter­neh­me­ri­sche Förde­rung erfolgt nach einem klar defi­nier­ten Ziel: Es geht um die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks mit unter­neh­me­ri­schen Mitteln im Inter­esse der Allge­mein­heit.» Dabei sei eine mögli­che finan­zi­elle Rück­zah­lung nicht proble­ma­tisch, solange sie dem Zweck diene und den Wett­be­werb nicht verzerre. Er betont: «Es besteht in diesen Fällen ganz deut­lich kein Erwerbs­zweck, der die Steu­er­be­frei­ung verhin­dern kann.» 

«Unter­neh­me­ri­sche Förde­rung erfolgt nach einem klar defi­nier­ten Ziel: Es geht um die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks mit unter­neh­me­ri­schen Mitteln im Inter­esse der Allge­mein­heit.» Domi­ni­que Jakob, Profes­sor für Stif­tungs­recht an der Univer­si­tät Zürich

Zentral sei zudem, so Jakob, wie Wett­be­werbs­ver­zer­rung recht­lich verstan­den werde: Der für die Wett­be­werbs­ver­zer­rung rele­vante Markt müsse der Kapi­tal­markt sein, auf dem sich die Stif­tung mit der Vergabe ihrer Mittel bewege und auf dem sie poten­zi­ell mit ande­ren Inves­to­ren konkur­riere. Und er weist weiter darauf hin, dass es für unter­neh­me­ri­sche Förder­mo­delle nicht nur unschäd­lich sei, dass die geför­der­ten Projekte Erwerbs­zwe­cke verfol­gen können, sondern gar zwin­gende Voraus­set­zung, damit über­haupt Mittel an die Stif­tung zurück­flies­sen können. Jakob sagt: «Proble­ma­tisch wird eine Inves­ti­tion erst dann, wenn die Stif­tung ihre Förder­mit­tel mit der klaren Absicht einsetzt, primär eine finan­zi­elle und nicht eine gesell­schaft­li­che Rendite zu erwirtschaften.»

Im Rück­blick verweist Domi­ni­que Jakob darauf, dass die Umset­zung der neuen Praxis bei vielen Stif­tun­gen Fragen aufge­wor­fen habe. «Während die Praxis­än­de­rung vom Februar 2024 eigent­lich genau die genann­ten Krite­rien aufzählt, wurden diese in der tatsäch­li­chen Behör­den­pra­xis unter­schied­lich inter­pre­tiert», sagt er. Diese Unsi­cher­hei­ten hätten dazu beigetra­gen, dass Stif­tun­gen bei unter­neh­me­ri­schen Förder­an­sät­zen vorsich­tig agierten.

Jakob rät, sich an den defi­nier­ten Mass­stä­ben zu orien­tie­ren: Entschei­dend seien wohl infor­mierte, trans­pa­rente Entschei­dun­gen sowie eine klare Begrün­dung im Hinblick auf den Stif­tungs­zweck. «Wich­tig ist, eine gute und klare Geschichte zu erzäh­len und mit einem trans­pa­ren­ten und über­schau­ba­ren Teil der Förder­tä­tig­keit zu begin­nen.» So bestün­den gute Chan­cen, die Anfor­de­run­gen zu erfül­len und rechts­si­cher vorzugehen.

Neue Klärung soll Unsi­cher­hei­ten reduzieren

Vor diesem Hinter­grund kommt einer aktu­el­len Klärung beson­dere Bedeu­tung zu. Sie sei ein Ergeb­nis eines konti­nu­ier­li­chen Austauschs zwischen Sektor und Verwal­tung. Der Vorstand des Vereins Stif­tungs­stand­ort Zürich konnte mit dem kanto­na­len Steu­er­amt eine Präzi­sie­rung zu zentra­len Fragen der Steu­er­be­frei­ung errei­chen. Konkret wurde fest­ge­hal­ten, dass eine statu­ta­ri­sche Klau­sel, wonach Förder­leis­tun­gen ausschliess­lich an steu­er­be­freite Orga­ni­sa­tio­nen ausge­rich­tet werden, keine Voraus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung ist. Mass­geb­lich blei­ben die gesetz­li­chen Vorga­ben – insbe­son­dere die ausschliess­li­che und unwi­der­ruf­li­che Verfol­gung gemein­nüt­zi­ger Zwecke. Der entspre­chende Nach­weis könne, schreibt der Verein, auch über andere Instru­mente erfol­gen, etwa über Tätig­keits­be­richte oder Förder­re­gle­mente. Eine solche Klau­sel sei in der Praxis aber weiter­hin sinn­voll, wird betont: Sie kann Prüf­ver­fah­ren verein­fa­chen und Insti­tu­tio­nen bei der Auswahl geeig­ne­ter Förder­part­ner unterstützen. 

Zwischen recht­li­chem Rahmen und prak­ti­scher Anwendung

Ob die neuen Möglich­kei­ten künf­tig stär­ker genutzt werden, dürfte wesent­lich davon abhän­gen, ob es gelingt, solche Klärun­gen in der Breite wirk­sam werden zu lassen. Der recht­li­che Rahmen ist in zentra­len Punk­ten vorhan­den. Es bleibt jedoch entschei­dend, wie konsis­tent und vorher­seh­bar er in der Praxis ange­wen­det wird. Oder, wie es Domi­ni­que Jakob formu­liert: «Stif­tun­gen sind eine wert­volle Ressource für das Gemein­we­sen und soll­ten in ihrer Wirkung gestärkt und nicht behin­dert werden.»

 

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