Im Fokus des Beschlusses standen unter anderem der Aufbau einer Koordinations- und Anlaufstelle, ein regelmässiger Dialog mit dem Sektor, die Analyse regulatorischer Hürden sowie konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen.
Zurückhaltende Nutzung
Ein zentrales Element dieser Bestrebungen ist die im Februar 2024 publizierte Praxisänderung zur Steuerbefreiung gemeinnütziger Stiftungen. Sie eröffnete neue Spielräume, etwa für unternehmerische Fördermodelle in Bereichen ohne funktionierenden Markt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass angemessene Entschädigungen für Stiftungsrät:innen zulässig sind. Zwei Jahre später zeigt sich jedoch: Die neuen Möglichkeiten werden bislang nur sehr zurückhaltend genutzt.
Klärungsbedarf
Ein Grund dafür lag offenbar in den Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung. Aus Sicht der wirkungsorientierten Unternehmen bestand ein Klärungsbedarf bei der Einordnung von Social Enterprises. Rahel Pfister, Geschäftsführerin von SENS, führt es auf ein grundlegendes Missverständnis zurück: «Ich beobachte, dass viele Stiftungen Social Enterprises fälschlicherweise als profitorientierte Organisationen wahrnehmen, sobald diese versuchen, sich eigenständig und mit unternehmerischen Mitteln – etwa durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen am Markt – zu finanzieren.» Dabei sei gerade diese Logik zentral für das Wirkungsverständnis von Social Enterprises. «Der Zweck eines Social Enterprises ist seine positive gesellschaftliche Wirkung. Diese soll mithilfe eines Geschäftsmodells nachhaltig erreicht werden; wirtschaftliche Erträge sind kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur Wirkungserzielung.» Pfister sieht denn auch bei vielen Stiftungen Zurückhaltung gegenüber neuen Finanzierungsinstrumenten – nicht zuletzt aus Sorge um die eigene Steuerbefreiung. Gründe dafür seien fehlende Leuchtturmprojekte und auch mangelnde Kenntnisse oder Erfahrungen in der Umsetzung.
Schlüsselrolle für Stiftungen
Dabei sollten Stiftungen aus ihrer Sicht gerade dort eine Schlüsselrolle übernehmen, wo kein funktionierender Markt existiert, und sie betont: «Stiftungen spielen für viele Social Enterprises in den Anfangsjahren eine absolut zentrale Rolle, weil sie genau die Finanzierung bereitstellen können, die in diesen frühen Phasen benötigt wird: geduldiges Kapital mit geringerer oder sogar ohne Renditeerwartung.» Die häufig geäusserte Sorge vor Marktverzerrung hält sie für unbegründet: «Wir bewegen uns in einem Bereich, in dem schlichtweg kein funktionierender Markt existiert.»
Entscheidend ist der Zweck
Aus stiftungsrechtlicher Perspektive sind unternehmerische Fördermodelle grundsätzlich klar einzuordnen. Dominique Jakob, Professor für Stiftungsrecht an der Universität Zürich, betont, dass der Zweck der Förderung entscheidend ist: «Unternehmerische Förderung erfolgt nach einem klar definierten Ziel: Es geht um die Erfüllung des Stiftungszwecks mit unternehmerischen Mitteln im Interesse der Allgemeinheit.» Dabei sei eine mögliche finanzielle Rückzahlung nicht problematisch, solange sie dem Zweck diene und den Wettbewerb nicht verzerre. Er betont: «Es besteht in diesen Fällen ganz deutlich kein Erwerbszweck, der die Steuerbefreiung verhindern kann.»
«Unternehmerische Förderung erfolgt nach einem klar definierten Ziel: Es geht um die Erfüllung des Stiftungszwecks mit unternehmerischen Mitteln im Interesse der Allgemeinheit.» Dominique Jakob, Professor für Stiftungsrecht an der Universität Zürich
Zentral sei zudem, so Jakob, wie Wettbewerbsverzerrung rechtlich verstanden werde: Der für die Wettbewerbsverzerrung relevante Markt müsse der Kapitalmarkt sein, auf dem sich die Stiftung mit der Vergabe ihrer Mittel bewege und auf dem sie potenziell mit anderen Investoren konkurriere. Und er weist weiter darauf hin, dass es für unternehmerische Fördermodelle nicht nur unschädlich sei, dass die geförderten Projekte Erwerbszwecke verfolgen können, sondern gar zwingende Voraussetzung, damit überhaupt Mittel an die Stiftung zurückfliessen können. Jakob sagt: «Problematisch wird eine Investition erst dann, wenn die Stiftung ihre Fördermittel mit der klaren Absicht einsetzt, primär eine finanzielle und nicht eine gesellschaftliche Rendite zu erwirtschaften.»
Im Rückblick verweist Dominique Jakob darauf, dass die Umsetzung der neuen Praxis bei vielen Stiftungen Fragen aufgeworfen habe. «Während die Praxisänderung vom Februar 2024 eigentlich genau die genannten Kriterien aufzählt, wurden diese in der tatsächlichen Behördenpraxis unterschiedlich interpretiert», sagt er. Diese Unsicherheiten hätten dazu beigetragen, dass Stiftungen bei unternehmerischen Förderansätzen vorsichtig agierten.
Jakob rät, sich an den definierten Massstäben zu orientieren: Entscheidend seien wohl informierte, transparente Entscheidungen sowie eine klare Begründung im Hinblick auf den Stiftungszweck. «Wichtig ist, eine gute und klare Geschichte zu erzählen und mit einem transparenten und überschaubaren Teil der Fördertätigkeit zu beginnen.» So bestünden gute Chancen, die Anforderungen zu erfüllen und rechtssicher vorzugehen.
Neue Klärung soll Unsicherheiten reduzieren
Vor diesem Hintergrund kommt einer aktuellen Klärung besondere Bedeutung zu. Sie sei ein Ergebnis eines kontinuierlichen Austauschs zwischen Sektor und Verwaltung. Der Vorstand des Vereins Stiftungsstandort Zürich konnte mit dem kantonalen Steueramt eine Präzisierung zu zentralen Fragen der Steuerbefreiung erreichen. Konkret wurde festgehalten, dass eine statutarische Klausel, wonach Förderleistungen ausschliesslich an steuerbefreite Organisationen ausgerichtet werden, keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Massgeblich bleiben die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere die ausschliessliche und unwiderrufliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Der entsprechende Nachweis könne, schreibt der Verein, auch über andere Instrumente erfolgen, etwa über Tätigkeitsberichte oder Förderreglemente. Eine solche Klausel sei in der Praxis aber weiterhin sinnvoll, wird betont: Sie kann Prüfverfahren vereinfachen und Institutionen bei der Auswahl geeigneter Förderpartner unterstützen.
Zwischen rechtlichem Rahmen und praktischer Anwendung
Ob die neuen Möglichkeiten künftig stärker genutzt werden, dürfte wesentlich davon abhängen, ob es gelingt, solche Klärungen in der Breite wirksam werden zu lassen. Der rechtliche Rahmen ist in zentralen Punkten vorhanden. Es bleibt jedoch entscheidend, wie konsistent und vorhersehbar er in der Praxis angewendet wird. Oder, wie es Dominique Jakob formuliert: «Stiftungen sind eine wertvolle Ressource für das Gemeinwesen und sollten in ihrer Wirkung gestärkt und nicht behindert werden.»


