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Zugang zu Bildung für Sans-Papier: Flücht­lings­hilfe fordert weitere Anpassungen

Die Schweiz möchte jungen Sans-Papiers und abgewiesenen Asylsuchenden den Zugang zur beruflichen Grundbildung erleichtern. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe begrüsst das Vorhaben, fordert aber weitere Massnahmen. Die geplante Anpassung der Verordnung gehe zu wenig weit und habe für die Betroffenen wohl nur minimale Auswirkungen.

Der Bundes­rat wurde durch zwei vom Parla­ment ange­nom­me­nen Motio­nen aufge­for­dert, den Zugang für jugend­li­che Sans-Papier und abge­wie­se­nen Asyl­su­chen­den zu erleich­tern. Er hat die geplante Anpas­sung der entspre­chen­den Rechts­grund­la­gen in die Vernehm­las­sung geschickt. Die Schwei­ze­ri­sche Flücht­lings­hilfe (SFH) begrüsst in ihrer Stel­lung­nahme, dass die Hürden für eine Berufs­bil­dung gesenkt werden sollen. Insge­samt gehen ihr die geplan­ten Anpas­sun­gen jedoch zu wenig weit; diese würden die bestehen­den Schwie­rig­kei­ten beim Zugang zur beruf­li­chen Grund­bil­dung nur teil­weise lösen.

So sieht die Verord­nungs­än­de­rung vor, dass eine betrof­fene Person mittels Härte­fall­ge­such eine Aufent­halts­be­wil­li­gung für eine Berufs­aus­bil­dung erhalte, wenn sie in der Schweiz mindes­tens zwei Jahre – statt wie bisher fünf Jahre – eine obli­ga­to­ri­sche Schule oder ein Brücken­an­ge­bot besucht hat. Die SFH begrüsst diese Herab­set­zung, fordert aber eine gleich­zei­tige Anpas­sung der Aufent­halts­dauer von mindes­tens fünf Jahren, die in der Rechts­pra­xis nach wie vor zusätz­lich gilt. «Somit kann die geplante Neure­ge­lung ihre Wirkung nicht entfal­ten», schreibt die SFH. Aus ihrer Sicht müsse die Neure­ge­lung deshalb zwin­gend mit einer Anpas­sung der Rechts­pra­xis einhergehen.

Komplexe Lebens­um­stände berücksichtigen

Laut der Verord­nungs­än­de­rung müssen die Betrof­fe­nen das Gesuch inner­halb von zwei Jahren nach Abschluss der Schule oder des Brücken­an­ge­bots einrei­chen; bisher hatten sie dafür nur ein Jahr Zeit. Die Erhö­hung dieser Frist sei zwar ein Schritt in die rich­tige Rich­tung, so die SFH. Ange­sichts der komple­xen Lebens­um­stände der Sans-Papiers und abge­wie­se­nen Asyl­su­chen­den brau­che es jedoch eine Erhö­hung auf mindes­tens fünf Jahre. Denn die Suche nach einer Anschluss­lö­sung sei nur eines von vielen Proble­men, mit denen Jugend­li­che und junge Erwach­sene ohne Aufent­halts­be­wil­li­gung zu kämp­fen hätten. Das Leben in der Irre­gu­la­ri­tät betreffe zudem nicht nur die Jugend­li­chen, sondern auch deren Familie.

Gemäss der geplan­ten Verord­nungs­än­de­rung darf eine bereits begon­nene Berufs­lehre auch bei einem nega­ti­ven Asyl­be­scheid abge­schlos­sen werden. Die Betrof­fe­nen werden aber aus der Sozi­al­hilfe ausge­schlos­sen und erhal­ten nur noch Nothilfe. Das Leben am Exis­tenz­mi­ni­mum erschwere den erfolg­rei­chen Abschluss einer Lehre, ist die SFH über­zeugt. Sie empfiehlt deshalb, dass dieser Ausschluss aus der Sozi­al­hilfe in einem nächs­ten Schritt über­prüft werden solle.  Weiter fordert die Schwei­ze­ri­sche Flücht­lings­hilfe eine Über­gangs­re­ge­lung für Asyl­su­chende, die ihre Berufs­lehre aufgrund eines nega­ti­ven Asyl­ent­scheids abbre­chen muss­ten oder gar nicht antre­ten durf­ten, aber immer noch in der Schweiz leben. Sie sollen ihre Lehre antre­ten bezie­hungs­weise abschlies­sen dürfen, sofern der Lehr­be­trieb dazu bereit ist.


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