Um seinen Nachlass zugunsten einer Stiftung zu regeln hat der Philanthrop drei Optionen. Für welche er oder sie sich entscheidet hängt von einer durchdachten Vermögens- und Nachlassplanung ab.
Je nach der Höhe seines Vermögens, seiner Motivation und der Zeit, die er seinem Projekt widmen möchte, stehen dem Philanthropen folgende drei Optionen zur Auswahl:
I. Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten
Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die Gründung einer unabhängigen wohltätigen Stiftung, der nach dem Tod des Stifters ein Teil oder das gesamte Vermögen des Stifters zugeführt wird.
Nach Schweizer Recht können Einrichtungen, die gemeinnützige Ziele verfolgen, als Stiftung, Verein oder gemeinnützige Aktiengesellschaft eingetragen werden. Die Option einer Stiftung wird in der Regel dann genutzt, wenn der Stifter die Mittel nachhaltig so einsetzen möchte, dass sie dem Gemeinwohl zugutekommen.
II. Gründung einer Stiftung nach dem Tod
Die Gründung einer Nachlassstiftung erfolgt auf der Grundlage einer Todesurkunde, bei der es sich entweder um ein Testament oder um eine Erbschaftsvereinbarung handelt, die zu Lebzeiten des Philanthropen erstellt wurde, jedoch zugunsten eines Projekts, das erst nach seinem Ableben realisiert werden soll. Die Verfügung von Todes wegen ersetzt die zu Lebzeiten des Stifters verfasste notarielle Urkunde.
Im Schweizer Erbrecht ist diese Stiftung ausdrücklich vorgesehen. Ihre Gründung obliegt den Erben des Erblassers oder dem vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker, entsprechend dem zuletzt geäusserten Willen – insbesondere im Hinblick auf die Vermögenswerte, die der Stiftung zugeführt werden sollen.
Als Institution, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers entstanden ist, muss sie den zwingenden erbrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies bedeutet, dass die Zuführung – bei Vorhandensein pflichtteilsberechtigter Erben – den verfügbaren Anteil des Nachlasses nicht überschreiten darf.
III. Alternativen
Hat der Philanthrop nicht die Absicht, eine eigene Stiftung zu gründen, kann er eine oder mehrere bestehende gemeinnützige Stiftungen auswählen, denen er einen Teil seines Vermögens zur Verfügung stellen möchte für bestimmte Projekte, die seinen Vorstellungen entsprechen.
Diese Zuführung muss, wenn sie im Rahmen einer Nachlassregelung erfolgt, den zwingenden erbrechtlichen Vorschriften entsprechen.
IV. Schlussfolgerungen
Die Entscheidung des Philanthropen für die eine oder die andere der genannten Optionen hängt von einer gut durchdachten Vermögens- und Nachlassplanung ab. Diese sollte die verschiedenen Elemente umfassen, die es zu berücksichtigen gilt:
- den Vermögenswert, den er der Stiftung zuführen möchte (ein Wert, der für die Gründung einer Stiftung zwingend erforderlich ist);
- die Art des einzubringenden Vermögens (betriebliches Familienvermögen rechtfertigt beispielsweise die Gründung einer eigenen Sonderstiftung);
- die Begründungen und die verfolgten Ziele;
- den Zeitpunkt, ab dem der Stifter oder Erblasser die Stiftung dotieren möchte;
- die Rolle, die der Stifter zu Lebzeiten persönlich übernehmen oder seinen Erben oder dem Testamentsvollstrecker anvertrauen möchte;
- das persönliche Engagement des Stifters oder seiner Erben bei der Gründung oder Verwaltung der Stiftung (das Fehlen eines solchen Engagements würde eine Zuweisung zugunsten einer Drittstiftung nach sich ziehen).
Aus diesem Grund müssen bei der Nachlassplanung die verschiedenen Elemente jeder Option mit ihren Besonderheiten bewertet werden, um diejenige auszuwählen, die der Motivation und den Zielen des Philanthropen am besten entspricht.