Wie gestal­tet sich die Nach­lass­re­ge­lung zuguns­ten einer Stiftung?

Um seinen Nach­lass zuguns­ten einer Stif­tung zu regeln hat der Phil­an­throp drei Optio­nen. Für welche er oder sie sich entschei­det hängt von einer durch­dach­ten Vermö­gens- und Nach­lass­pla­nung ab. 

Je nach der Höhe seines Vermö­gens, seiner Moti­va­tion und der Zeit, die er seinem Projekt widmen möchte, stehen dem Phil­an­thro­pen folgende drei Optio­nen zur Auswahl:

I. Grün­dung einer Stif­tung zu Lebzeiten

Bei der ersten Möglich­keit handelt es sich um die Grün­dung einer unab­hän­gi­gen wohl­tä­ti­gen Stif­tung, der nach dem Tod des Stif­ters ein Teil oder das gesamte Vermö­gen des Stif­ters zuge­führt wird. 

Nach Schwei­zer Recht können Einrich­tun­gen, die gemein­nüt­zige Ziele verfol­gen, als Stif­tung, Verein oder gemein­nüt­zige Akti­en­ge­sell­schaft einge­tra­gen werden. Die Option einer Stif­tung wird in der Regel dann genutzt, wenn der Stif­ter die Mittel nach­hal­tig so einset­zen möchte, dass sie dem Gemein­wohl zugutekommen.

II. Grün­dung einer Stif­tung nach dem Tod

Die Grün­dung einer Nach­lass­stif­tung erfolgt auf der Grund­lage einer Todes­ur­kunde, bei der es sich entwe­der um ein Testa­ment oder um eine Erbschafts­ver­ein­ba­rung handelt, die zu Lebzei­ten des Phil­an­thro­pen erstellt wurde, jedoch zuguns­ten eines Projekts, das erst nach seinem Able­ben reali­siert werden soll. Die Verfü­gung von Todes wegen ersetzt die zu Lebzei­ten des Stif­ters verfasste nota­ri­elle Urkunde. 

Im Schwei­zer Erbrecht ist diese Stif­tung ausdrück­lich vorge­se­hen. Ihre Grün­dung obliegt den Erben des Erblas­sers oder dem vom Erblas­ser ernann­ten Testa­ments­voll­stre­cker, entspre­chend dem zuletzt geäus­ser­ten Willen – insbe­son­dere im Hinblick auf die Vermö­gens­werte, die der Stif­tung zuge­führt werden sollen.

Als Insti­tu­tion, die durch die letzt­wil­lige Verfü­gung des Erblas­sers entstan­den ist, muss sie den zwin­gen­den erbrecht­li­chen Vorschrif­ten entspre­chen. Dies bedeu­tet, dass die Zufüh­rung – bei Vorhan­den­sein pflicht­teils­be­rech­tig­ter Erben – den verfüg­ba­ren Anteil des Nach­las­ses nicht über­schrei­ten darf.

III. Alter­na­ti­ven

Hat der Phil­an­throp nicht die Absicht, eine eigene Stif­tung zu grün­den, kann er eine oder mehrere bestehende gemein­nüt­zige Stif­tun­gen auswäh­len, denen er einen Teil seines Vermö­gens zur Verfü­gung stel­len möchte für bestimmte Projekte, die seinen Vorstel­lun­gen entsprechen. 

Diese Zufüh­rung muss, wenn sie im Rahmen einer Nach­lass­re­ge­lung erfolgt, den zwin­gen­den erbrecht­li­chen Vorschrif­ten entsprechen. 

IV. Schluss­fol­ge­run­gen

Die Entschei­dung des Phil­an­thro­pen für die eine oder die andere der genann­ten Optio­nen hängt von einer gut durch­dach­ten Vermö­gens- und Nach­lass­pla­nung ab. Diese sollte die verschie­de­nen Elemente umfas­sen, die es zu berück­sich­ti­gen gilt:

  • den Vermö­gens­wert, den er der Stif­tung zufüh­ren möchte (ein Wert, der für die Grün­dung einer Stif­tung zwin­gend erfor­der­lich ist);
  • die Art des einzu­brin­gen­den Vermö­gens (betrieb­li­ches Fami­li­en­ver­mö­gen recht­fer­tigt beispiels­weise die Grün­dung einer eige­nen Sonderstiftung);
  • die Begrün­dun­gen und die verfolg­ten Ziele; 
  • den Zeit­punkt, ab dem der Stif­ter oder Erblas­ser die Stif­tung dotie­ren möchte;
  • die Rolle, die der Stif­ter zu Lebzei­ten persön­lich über­neh­men oder seinen Erben oder dem Testa­ments­voll­stre­cker anver­trauen möchte;
  • das persön­li­che Enga­ge­ment des Stif­ters oder seiner Erben bei der Grün­dung oder Verwal­tung der Stif­tung (das Fehlen eines solchen Enga­ge­ments würde eine Zuwei­sung zuguns­ten einer Drittstif­tung nach sich ziehen).

Aus diesem Grund müssen bei der Nach­lass­pla­nung die verschie­de­nen Elemente jeder Option mit ihren Beson­der­hei­ten bewer­tet werden, um dieje­nige auszu­wäh­len, die der Moti­va­tion und den Zielen des Phil­an­thro­pen am besten entspricht.

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