Voll­bremse bei der Stiftungsrechtsrevision

Erfolg verwehrt

Die Parla­men­ta­ri­sche Initia­tive Lugin­bühl hatte acht Neue­run­gen im Stif­tungs­recht vorge­schla­gen. Das Ergeb­nis der Rechts­kom­mis­sion des Stän­de­rats fällt ernüch­ternd aus: Nur zwei Punkte sollen weiter­ver­folgt werden.

Der Vernehm­las­sungs­be­richt und die Schlüsse der Rechts­kom­mis­sion des Stän­de­rats (RK‑S) für die Parla­men­ta­ri­sche Initia­tive Lugin­bühl (Pa. Iv. Lugin­bühl) «Schwei­zer Stif­tungs­stand­ort. Stär­kung» sind seit dem 4. Septem­ber 2020 öffent­lich. Der Zwischen­stand aus dem Blick­win­kel der Stif­tungs­welt ist ernüch­ternd. Von acht vorge­schla­ge­nen Mass­nah­men sollen gemäss RK‑S gerade mal zwei weiter­ver­folgt werden. Die Begrün­dung: In der Vernehm­las­sung seien die meis­ten Vorschläge sehr kontro­vers aufge­nom­men worden. 

Nun ringt die Stif­tungs­szene um ihre Conten­ance. Allen voran proFonds, die an der Ausar­bei­tung der Pa. Iv. mitbe­tei­ligt war: «verpasste Chance», «herber Rück­schlag» oder «bis zur Unkennt­lich­keit gekürzt» – so der Tenor in der Medi­en­mit­tei­lung des Dach­ver­bands gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen der Schweiz. Das Zentrum für Stif­tungs­recht der Univer­si­tät Zürich beklagt eine «frag­wür­dige Reduk­tion der Vorlage», die «kein gutes Licht auf die Poli­tik» werfe. Dezen­ter reagierte Swiss­Foun­da­ti­ons, die in den vergan­ge­nen Jahren öfters auf Distanz zu gewis­sen Zielen der Pa. Iv. Lugin­bühl gegan­gen waren.

Ein Blick zurück

Die Pa. Iv. Lugin­bühl war ganz ursprüng­lich als Mass­nahme gedacht gegen eine von der Euro­päi­schen Union geplan­ten sog. «Euro­päi­schen Stif­tung». Schwei­zer Stif­tungs­kreise und mit ihnen der dama­lige Stän­de­rat Lugin­bühl betrach­te­ten ein solches EU-Rechts­in­stru­ment als mögli­che Konkur­renz für den Schwei­zer Stif­tungs­platz. Mit dem Verzicht 2015 der EU auf das Vorha­ben fehlte plötz­lich ein wich­ti­ges Narra­tiv für die Notwen­dig­keit der Pa. Iv. Lugin­bühl. Und seit Lugin­bühl 2019 aus dem Stän­de­rat ausge­schie­den ist, fehlt der «Pate» des poli­ti­schen Anliegens. 

Zuge­ge­be­ner­mas­sen etwas mali­ziös könnte man Folgen­des einwen­den: Wenn Stif­tungs­kreise unter dem Jahr immer wieder den guten Zustand und die Leis­tungs­fä­hig­keit des Schwei­zer Stif­tungs­we­sens loben, ist der Ruf nach Medi­ka­tion zwie­späl­tig. Der Initi­ant Lugin­bühl hat das Fuder in der Viel­falt wohl über­la­den oder zumin­dest thema­tisch etwas schief gela­den. Das heisst nun aber nicht, dass die Pa. Iv. nicht etli­che gute Ansätze zur Weiter­ver­fol­gung hat. Die RK‑S will sich hier­bei an den Resul­ta­ten der Vernehm­las­sung orien­tie­ren. Aber leider nutzt sie den Gestal­tungs­spiel­raum nicht aus, den ihr das Vernehm­las­sungs­re­sul­tat liesse. 

Was empfiehlt die RK‑S?

Zwei der acht Mass­nah­men haben in der Vernehm­las­sung und der RK‑S bestan­den: «Die Opti­mie­rung der Stif­ter­rechte betref­fend Orga­ni­sa­ti­ons­än­de­run­gen durch eine Ausdeh­nung des Ände­rungs­vor­be­hal­tes des Stif­ters in der Stif­tungs­ur­kunde und die  Verein­fa­chung von Ände­run­gen der Stif­tungs­ur­kunde.» Soll­ten diese Vorschläge Rechts­kraft erlan­gen, würden sie wich­tige Verän­de­run­gen brin­gen. Etwa eine poten­zi­ell grös­sere Attrak­ti­vi­tät für Stif­tungs­grün­de­rin­nen und ‑grün­der und vermut­lich eine etwas schnel­lere Taktung in den Stif­tun­gen, was zu einer grös­se­ren Unver­bind­lich­keit im Stif­tungs­we­sen führen könnte.

Bei den sechs weite­ren Vorschlä­gen posi­tio­niert sich die RK‑S unein­heit­lich: mal mit der Mehr­heits­mei­nung, mal gegen diese; und im Zwei­fel auf der Seite der Mehr­heit der Kantone (was bei der Stän­de­kam­mer ja auch nicht unbe­dingt erstau­nen kann). Längst nicht alle Schlüsse der Kommis­sion wirken plau­si­bel. So würde eine Chance vertan beim Verzicht auf eine «klarere Rege­lung der Stif­tungs­auf­sichts­be­schwerde». Das obwohl diese von zwei Drit­teln der Vernehm­las­sungs­teil­neh­mer befür­wor­tet wird. Die Exis­tenz der Stif­tungs­auf­sichts­be­schwerde könnte einen Beitrag zur Stei­ge­rung der Repu­ta­tion des Schwei­zer Stif­tungs­we­sens leisten.

Beim Vorschlag der Initia­tive für eine «Haftungs­be­schrän­kung für ehren­amt­li­che Organ­mit­glie­der», bspw. Stif­tungs­rats­mit­glie­der, schliesst sich die RK‑S der ableh­nen­den Mehr­heits­mei­nung an. Das kann als «Verdikt» gegen die Stif­tun­gen inter­pre­tiert werden. Sie sollen nicht von einer Sonder­be­hand­lung profitieren. 

Knüp­pel­dick kommt es bei den drei steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Mehr­heit­lich im Einklang mit den Vernehm­las­sungs­re­sul­ta­ten möchte die RK‑S sie nicht weiter­ver­fol­gen. Dazu gehört die «regel­mäs­sige Publi­ka­tion von Daten der gemein­nüt­zi­gen steu­er­be­frei­ten Orga­ni­sa­tio­nen». Ein altes und wich­ti­ges Postu­lat. 21 der 26 Kantone lehnen es ab, über­wie­gend wegen befürch­te­ter büro­kra­ti­scher Mehr­auf­wände. Bleibt es bei der Ableh­nung, wäre dies eine gute Nach­richt für die priva­ten Betrei­ber von Stif­tungs­da­ten­ban­ken mit Bezahl­schranke – wie etwa StiftungSchweiz, die Heraus­ge­be­rin dieses Maga­zins –, da sie künf­tig keine Konkur­renz­an­ge­bote seitens der öffent­li­chen Hand zu befürch­ten hätten. 

An der deut­li­chen Mehr­heits­mei­nung der Kantone orien­tiert sich die Kommis­sion auch beim Punkt: die «steu­er­li­che Privi­le­gie­rung für Zuwen­dun­gen aus dem Nach­lass und die Möglich­keit eines Spen­den­vor­trags auf spätere Veran­la­gungs­pe­ri­oden sowie die Möglich­keit nach einer ange­mes­se­nen Hono­rie­rung der stra­te­gi­schen Leitungs­or­gane, ohne dass dies eine Verwei­ge­rung bzw. einen Entzug der Steu­er­be­frei­ung der Gemein­nüt­zig­keit zur Folge» hätte. Die Gefahr nega­ti­ver Anreize wird als zu gross betrachtet.

Zwischen­fa­zit

Der durch­schla­gende Erfolg blieb der Parla­men­ta­ri­schen Initia­tive Lugin­bühl bislang verwehrt. Nach dieser Einschät­zung der RK‑S wird es schwie­rig, das Rats­ple­num vom Nutzen der sechs abge­lehn­ten Vorschläge zu über­zeu­gen. Ich vermute, dass die Initi­an­ten­kreise ihr Pulver bereits verschos­sen haben und sich einge­ste­hen müssen, dass sie mit ihren beschrie­be­nen Bedro­hungs­sze­na­rien argu­men­ta­tiv nicht durch­drin­gen konn­ten. Es bliebe wohl die Einsicht, dass von den Kanto­nen die Ausschüt­tun­gen der Stif­tungs­ren­di­ten für Projekte und aller­lei Förder­ziele gerne ange­nom­men werden, jedoch die kanto­na­len Steu­er­äm­ter und Finanz­di­rek­tio­nen die gemein­nüt­zi­gen Förder­stif­tun­gen als Orga­ni­sa­tio­nen mit lästi­gen Steu­er­pri­vi­le­gien wahrnehmen. 

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

StiftungSchweiz engagiert sich für eine Philanthropie, die mit möglichst wenig Aufwand viel bewirkt, für alle sichtbar und erlebbar ist und Freude bereitet.

Folgen Sie StiftungSchweiz auf

-
-