Schweizer Stiftungen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, haben in der Schweiz Anspruch auf eine Steuerbefreiung –auf eine Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer des Bundes und der Kantone. Andere Steuerarten wie die Mehrwertsteuer (MWST) oder die Grundstückgewinnsteuer finden demgegenüber Anwendung.
«Was, die Mehrwertsteuer (MWST)? Ist diese für eine gemeinnützige Stiftung relevant? Die MWST besteuert doch entgeltlich erbrachte Leistungen und solche haben Stiftungen nicht, oder selten.» So oder ähnlich lautet oft die erste Reaktion. «Nicht nur», lautet die Antwort. Denn die MWST wird auch auf dem Bezug von bestimmten im Ausland bezogenen Leistungen, u. a. Beratungsleistungen, erhoben, wenn die leistungserbringenden ausländischen Unternehmen im Inland nicht im MWST-Register eingetragenen sind. Die Steuer fällt bei der inländischen Empfängerin der Leistung an, dies bei im Übrigen nicht Mehrwertsteuerpflichtigen bereits ab einem Bezug solcher Leistungen von jährlich 10’000 Franken. Dabei ist die MWST von der Leistungsbezügerin selbständig abzurechnen.
Beratungs- und Vermögensverwaltungsleistungen sind steuerbar
Bei Stiftungen steht die Pflicht, die Bezugsteuer abzurechnen, infolge im Ausland bezogener Beratungs- und Vermögensverwaltungsleistungen im Vordergrund. Diese sind, vorausgesetzt, das ausländische die Leistung erbringende Unternehmen ist im MWST-Inland nicht im MWST-Register eingetragen, bei der leistungsempfangenden Stiftung steuerbar, da ihr Leistungsort am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung ist. Hat eine Stiftung ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein – das zum MWST-Inland zählt – und übt sie dort auch ihre Tätigkeit aus, ist der Fall klar: Sie hat, wie das nachfolgende Beispiel veranschaulicht, die Bezugsteuer abzurechnen, wenn der Grenzwert von 10’000 Franken überschritten wird. Bezieht die im Übrigen nicht mehrwertsteuerpflichtige Stiftung bspw. von einem deutschen Anwalt eine Rechtsberatungsleistung oder von einer Bank in Luxemburg eine Vermögensverwaltungsleistung im Umfang von mehr als total 10’000 Franken pro Jahr, ist die Stiftung verpflichtet, darauf die Bezugsteuer zum jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatz (derzeit 7,7 Prozent) abzurechnen. Wichtig: Sie muss nur bezahlen, wenn weder der Anwalt noch die Bank in der Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein im MWST-Register eingetragen ist.
Die Bezugsteuerforderung entsteht bei der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person mit der Zahlung des Entgelts für die bezogene Leistung. Sie hat diese Bezugsteuer innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres abzurechnen.
Für Stiftungsräte empfiehlt sich, spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nach der Bezugsteuer zu fragen – nicht nur bei grösseren, grenzüberschreitend tätigen Stiftungen, sondern auch bei kleineren. Der Grenzwert von 10’000 Franken ist rasch erreicht.