Steu­er­be­freite Stif­tung: Befreit ja, aber nicht von allen Steuern

Schwei­zer Stif­tun­gen, die öffent­li­che, gemein­nüt­zige oder Kultus­zwe­cke verfol­gen, haben in der Schweiz Anspruch auf eine Steu­er­be­frei­ung –auf eine Befrei­ung von der Gewinn- und Kapi­tal­steuer des Bundes und der Kantone. Andere Steu­er­ar­ten wie die Mehr­wert­steuer (MWST) oder die Grund­stück­ge­winn­steuer finden demge­gen­über Anwen­dung. 

«Was, die Mehr­wert­steuer (MWST)? Ist diese für eine gemein­nüt­zige Stif­tung rele­vant? Die MWST besteu­ert doch entgelt­lich erbrachte Leis­tun­gen und solche haben Stif­tun­gen nicht, oder selten.» So oder ähnlich lautet oft die erste Reak­tion. «Nicht nur», lautet die Antwort. Denn die MWST wird auch auf dem Bezug von bestimm­ten im Ausland bezo­ge­nen Leis­tun­gen, u. a. Bera­tungs­leis­tun­gen, erho­ben, wenn die leis­tungs­er­brin­gen­den auslän­di­schen Unter­neh­men im Inland nicht im MWST-Regis­ter einge­tra­ge­nen sind. Die Steuer fällt bei der inlän­di­schen Empfän­ge­rin der Leis­tung an, dies bei im Übri­gen nicht Mehr­wert­steu­er­pflich­ti­gen bereits ab einem Bezug solcher Leis­tun­gen von jähr­lich 10’000 Fran­ken. Dabei ist die MWST von der Leis­tungs­be­zü­ge­rin selb­stän­dig abzurechnen.

Bera­tungs- und Vermö­gens­ver­wal­tungs­leis­tun­gen sind steuerbar

Bei Stif­tun­gen steht die Pflicht, die Bezug­steuer abzu­rech­nen, infolge im Ausland bezo­ge­ner  Bera­tungs- und Vermö­gens­ver­wal­tungs­leis­tun­gen im Vorder­grund. Diese sind, voraus­ge­setzt, das auslän­di­sche die Leis­tung erbrin­gende Unter­neh­men ist im MWST-Inland nicht im MWST-Regis­ter einge­tra­gen, bei der leis­tungs­emp­fan­gen­den Stif­tung steu­er­bar, da ihr Leis­tungs­ort am Sitz der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der Stif­tung ist. Hat eine Stif­tung ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürs­ten­tum Liech­ten­stein – das zum MWST-Inland zählt – und übt sie dort auch ihre Tätig­keit aus, ist der Fall klar: Sie hat, wie das nach­fol­gende Beispiel veran­schau­licht, die Bezug­steuer abzu­rech­nen, wenn der Grenz­wert von 10’000 Fran­ken über­schrit­ten wird. Bezieht die im Übri­gen nicht mehr­wert­steu­er­pflich­tige Stif­tung bspw. von einem deut­schen Anwalt eine Rechts­be­ra­tungs­leis­tung oder von einer Bank in Luxem­burg eine Vermö­gens­ver­wal­tungs­leis­tung im Umfang von mehr als total 10’000 Fran­ken pro Jahr, ist die Stif­tung verpflich­tet, darauf die Bezug­steuer zum jeweils gelten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er­satz (derzeit 7,7 Prozent) abzu­rech­nen. Wich­tig: Sie muss nur bezah­len, wenn weder der Anwalt noch die Bank in  der Schweiz oder im Fürs­ten­tum Lich­ten­stein im MWST-Regis­ter einge­tra­gen ist.

Die Bezug­steu­er­for­de­rung entsteht bei der nicht mehr­wert­steu­er­pflich­ti­gen Person mit der Zahlung des Entgelts für die bezo­gene Leis­tung. Sie hat diese Bezug­steuer innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalen­der­jah­res abzurechnen.

Für Stif­tungs­räte empfiehlt sich, spätes­tens nach Ablauf eines Kalen­der­jah­res nach der Bezug­steuer zu fragen – nicht nur bei grös­se­ren, grenz­über­schrei­tend täti­gen Stif­tun­gen, sondern auch bei klei­ne­ren. Der Grenz­wert von 10’000 Fran­ken ist rasch erreicht. 

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