Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen in Stiftungsräten

Jeder Stif­tungs­rat muss Nach­fol­ge­pla­nung als Aufgabe erken­nen und abge­stimmt auf die Gege­ben­hei­ten seiner Stif­tung umsetzen.

Gemäss dem «Schwei­zer Stif­tungs­re­port 2019» waren Ende 2018 bei 13’961 gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen 69’490 Stif­tungs­rats­man­date zu verge­ben. Der Frau­en­an­teil lag bei 28 Prozent. Fast 92 Prozent der Stif­tungs­räte haben nur ein Mandat. Wenn jedes Jahr ein Zehn­tel der Mandate vakant wird, so sind jähr­lich etwa 7000 Perso­nen zu rekru­tie­ren. Die Alters­gruppe zwischen 50 und 70 Jahren dürfte in Stif­tungs­rä­ten deut­lich über­ver­tre­ten sein. Dass es gros­ser Anstren­gun­gen bedarf, Vakan­zen so zu schlies­sen, dass Stif­tungs­räte nicht über­al­tern, der Frau­en­an­teil zunimmt und die neu rekru­tier­ten Mitglie­der die benö­tig­ten Fähig­kei­ten mitbrin­gen, bedarf keiner Begründung.

Die Wahl von Stif­tungs­rä­ten kann auf viel­fäl­tige Weise erfol­gen: durch den Stif­ter oder seine Rechts­nach­fol­ger, durch Koopt­a­tion, durch Bezeich­nung durch Dritte oder durch Ex-offi­cio-Einsitz, all dies jeweils ganz oder teilweise.

In Statut oder Regle­ment können sich Bestim­mun­gen über die Anzahl der Mitglie­der, Amts­pe­ri­oden, Amts­zeit­be­schrän­kun­gen und Alters­li­mi­ten finden. Die beiden letz­te­ren Instru­mente haben den Vorteil, dass sich schwie­rige Gesprä­che über frei­wil­lige Rück­tritte oft vermei­den lassen. Nach­teil hinge­gen ist, dass auch fähige und enga­gierte Perso­nen ausschei­den müssen.

Die Iden­ti­fi­ka­tion mit dem Stif­tungs­zweck ist eine Grund­vor­aus­set­zung für die Mitglied­schaft in einem Stif­tungs­rat. Dies allein wird aber oft nicht ausrei­chende Moti­va­tion sein, um in einem Stif­tungs­rat mitzu­wir­ken. Stif­tungs­rat einer bekann­ten, gros­sen Stif­tung zu sein, verschafft auch gesell­schaft­li­ches Pres­tige. Solche Stif­tun­gen rich­ten manch­mal auch Entschä­di­gun­gen aus, die über blosse Erstat­tung von Spesen hinaus­ge­hen. Ihnen fällt die Rekru­tie­rung deut­lich leich­ter als Stif­tun­gen, die im Verbor­ge­nen wirken und über geringe finan­zi­elle Möglich­kei­ten verfügen.

Folgende prak­ti­sche Tipps können die Nach­fol­ge­pla­nung in einem Stif­tungs­rat erleichtern:

  • Regel­mäs­sige Umfrage im Stif­tungs­rat darüber, wer wie lange im Amt blei­ben will. Gleich­zei­ti­ges Ausschei­den mehre­rer (wich­ti­ger) Mitglie­der ist oft proble­ma­tisch, kann aber auch inhalt­li­chen und atmo­sphä­ri­schen Neuan­fang ermöglichen.
  • Regel­mäs­si­ges Aufda­tie­ren der Anfor­de­run­gen fach­li­cher und zeit­li­cher Natur an Stiftungsratsmitglieder.
  • Regel­mäs­si­ges Zusam­men­tra­gen von Namen mögli­cher zukünf­ti­ger Stiftungsrats-mitglieder.
  • Even­tu­ell Einset­zen eines stän­di­gen Nomi­na­ti­ons­ko­mi­tees, das auch die Beset­zung der Char­gen (Präsi­dium, Finanz­ver­ant­wor­tung etc.) mitbe­denkt. Diese Verant­wor­tung kann bei klei­ne­ren Verhält­nis­sen auch einer Person über­tra­gen werden. 
  • Falls der Stif­ter oder Dritte mitwir­ken: regel­mäs­si­ger Austausch über die Nachfolge-planung.
  • Falls erfor­der­lich und recht­lich möglich, Ände­rung von Bestim­mun­gen in Statut und Regle­ment, die die Nach­fol­ge­pla­nung erschweren.
  • Nicht­mo­ne­täre Mass­nah­men zur Stei­ge­rung der Attrak­ti­vi­tät des Mandats prüfen.
  • Je nach Situa­tion profes­sio­nelle Beglei­tung beim Rekru­tie­rungs­pro­zess zumin­dest prüfen. 
  • Offene Posi­tio­nen auf Platt­for­men wie beispiels­weise der Jobbörse von GGG Bene­vol (www.ggg-benevol.ch) ausschreiben.

Ob einige dieser Tipps oder andere befolgt werden, ist nicht entschei­dend. Wich­tig ist, dass Nach­fol­ge­pla­nung als Aufgabe erkannt und umge­setzt wird. Unge­nü­gend ist aber, nur diese beiden Regeln zu beach­ten: Zurück­tre­ten darf nur, wer selber die Nach­folge benennt. Wer sich für ein Amt selber aufdrängt, ist per se verdächtig. 

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