Mit proak­ti­vem Finanz­ma­nage­ment die Stif­tungs­ar­beit schützen

Gespon­sert

Stif­tun­gen, die unab­hän­gig von den Markt­be­din­gun­gen den Fort­be­stand ihrer Tätig­kei­ten sichern und dauer­hafte Spuren in der Welt hinter­las­sen möch­ten, profi­tie­ren von einem proak­ti­ven Finanz­ma­nage­ment. Dessen Grund­sätze werden im Ideal­fall in klarer und sorg­fäl­ti­ger Weise im Rahmen eines Anla­ge­re­gle­ments schrift­lich ausformuliert.

Die derzei­tige Vola­ti­li­tät an den Finanz­märk­ten, bedingt durch die Folgen der Corona-Krise, geopo­li­ti­sche Span­nun­gen und Rezes­si­ons­ängste, beein­träch­tigt die Kapi­tal­erträge und erschwert die Arbeit der Stif­tun­gen beträchtlich.

Daher setzen immer mehr Stif­tun­gen auf ein profes­sio­nel­les und proak­ti­ves Finanz­ma­nage­ment, um den Fort­be­stand ihrer Tätig­kei­ten dauer­haft zu sichern und ihre Wirkung zu maxi­mie­ren. Um der Verant­wor­tung eines Stif­tungs­rats für die Bewirt­schaf­tung des Vermö­gens nach­zu­kom­men, soll­ten einige Aspekte beach­tet werden.

Beim Finanz­ma­nage­ment einzu­hal­tende Grundsätze

Zum einen muss der Stif­tungs­rat beim Finanz­ma­nage­ment sorg­fäl­tig vorge­hen und eine Reihe allge­mei­ner Grund­sätze in Bezug auf Kapi­tal­si­cher­heit und ‑erhalt, Rendite- und Liqui­di­täts­be­darf sowie Risi­ko­di­ver­si­fi­zie­rung einhal­ten. Diese Best Prac­ti­ces-Grund­sätze gilt es in Anbe­tracht der Beson­der­hei­ten des jewei­li­gen Einzel­falls einer Stif­tung umzu­set­zen, wobei unter ande­rem die Zweck­set­zung, die Grösse der Stif­tung und die Markt­be­din­gun­gen berück­sich­tigt werden sollten.

Ein erfolg­rei­ches Finanz­ma­nage­ment erfor­dert seitens des Stif­tungs­rats sodann die Formu­lie­rung einer klaren und sorg­fäl­tig defi­nier­ten Anla­ge­stra­te­gie. Der Stif­tungs­rat hält diese im Rahmen eines Anla­ge­re­gle­ments fest, das jeder­zeit geän­dert und wider­ru­fen werden kann und der zustän­di­gen Stif­tungs­auf­sicht zur Kennt­nis gebracht werden muss.

Anla­ge­richt­li­nien ergän­zen das Anlagereglement

Dem Stif­tungs­rat wird auch empfoh­len, Anla­ge­richt­li­nien zu erstel­len. Darin wird das Anla­ge­re­gle­ment ergänzt und detail­liert fest­ge­hal­ten, wie die Stif­tung ihre Vermö­gens­werte inves­tie­ren und deren Wert­ent­wick­lung messen wird und welche Wirkung gege­ben falls zu erwar­ten ist. So kann in den Anla­ge­richt­li­nien insbe­son­dere auf die Ziele in Bezug auf die Wert­ent­wick­lung, die Liqui­di­täts­an­for­de­run­gen, die Risi­ko­be­reit­schaft und das Risi­ko­ma­nage­ment, die stra­te­gi­sche Vermö­gens­al­lo­ka­tion, die zuläs­si­gen Anla­ge­ty­pen, die Wahl der Bench­marks, die Ausübung des Stimm­rechts oder auch die Moda­li­tä­ten und die Häufig­keit der Ergeb­nis­kon­trolle einge­gan­gen werden.

ESG-Krite­rien in den Anlagerichtlinien

Auch durch die Aufnahme von ESG-Krite­rien (Krite­rien aus den Berei­chen Umwelt [Envi­ron­men­tal], Sozia­les [Social] und verant­wor­tungs­volle Unter­neh­mens­füh­rung [Gover­nance]) in die Anla­ge­richt­li­nien können Stif­tun­gen ihr Port­fo­lio mit ihren Zielen und Werten in Einklang brin­gen. Mit diesem Ansatz des verant­wor­tungs­be­wuss­ten Anle­gens können alle Anla­ge­klas­sen abge­deckt werden, ohne dass dabei die poten­zi­elle Ertrags­ge­ne­rie­rung gefähr­det wird.

Stif­tun­gen bevor­zu­gen in ihrem Port­fo­lio daher Unter­neh­men, die sich bemü­hen, die Nach­hal­tig­keits­kri­te­rien in ihren jewei­li­gen Tätig­keits­be­rei­chen best­mög­lich zu erfül­len (Best-in-Class-Ansatz). So haben sie die Möglich­keit, ihr Anla­ge­ver­hal­ten stär­ker an den jewei­li­gen Themen auszu­rich­ten, die von ihnen unter­stützt werden.


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