Das Fürstentum Liechtenstein hat sein Vereinsrecht revidiert. Davon betroffen sind auch gemeinnützige Vereine. Seit dem 1. Januar 2025 müssen sich neu gegründete gemeinnützige Vereine ins Handelsregister eintragen. Die Vereine müssen einen Repräsentanten oder eine Repräsentantin bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis führen und aufbewahren. Bereits bestehende gemeinnützige Vereine müssen diesen Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2026 nachkommen. Ist ein gemeinnütziger Verein bereits im Handelsregister eingetragen, müssen die Verantwortlichen bis zum 30. Juni 2026 eine Erklärung beim Handelsregister einreichen, dass der Verein gemeinnützig ist. Neu besteht für die Verantwortlichen eine Aufbewahrungspflicht: Gründungsdokument inklusive Änderungen müssen aufbewahrt werden; dies auch für weitere zehn Jahre nach der Liquidation oder Auflösung des Vereins.

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