Bild: Kseniia Zapiatkina, unsplash

Liech­ten­stein: Eintra­gungs­pflicht für gemein­nüt­zige Vereine

In Liechtenstein ist per Anfang Jahr eine Revision des Vereinsrechts in Kraft getreten. Gemeinnützige Vereine müssen im Handelsregister eingetragen sein.

Das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein hat sein Vereins­recht revi­diert. Davon betrof­fen sind auch gemein­nüt­zige Vereine. Seit dem 1. Januar 2025 müssen sich neu gegrün­dete gemein­nüt­zige Vereine ins Handels­re­gis­ter eintra­gen. Die Vereine müssen einen Reprä­sen­tan­ten oder eine Reprä­sen­tan­tin bestel­len sowie ein Mitglie­der­ver­zeich­nis führen und aufbe­wah­ren. Bereits bestehende gemein­nüt­zige Vereine müssen diesen Verpflich­tun­gen bis zum 30. Juni 2026 nach­kom­men. Ist ein gemein­nüt­zi­ger Verein bereits im Handels­re­gis­ter einge­tra­gen, müssen die Verant­wort­li­chen bis zum 30. Juni 2026 eine Erklä­rung beim Handels­re­gis­ter einrei­chen, dass der Verein gemein­nüt­zig ist. Neu besteht für die Verant­wort­li­chen eine Aufbe­wah­rungs­pflicht: Grün­dungs­do­ku­ment inklu­sive Ände­run­gen müssen aufbe­wahrt werden; dies auch für weitere zehn Jahre nach der Liqui­da­tion oder Auflö­sung des Vereins.

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