Bild: Ümit Yıldırım, unsplash

Kein Verbands­be­schwer­de­recht mehr bei klei­nen Wohnbauten

Verbände sollen künftig keine Beschwerde gegen kleinere Wohnbauprojekte innerhalb von Bauzonen führen können. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats schickt eine entsprechende Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes in die Vernehmlassung.

Gestützt auf das Natur- und Heimat­schutz­ge­setz können natio­nale Umwelt­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen heute gegen bestimmte Vorha­ben Beschwerde wegen Verlet­zung von Bundes­um­welt­recht erhe­ben. Laut der Kommis­sion für Umwelt, Raum­pla­nung und Ener­gie des Natio­nal­rats (UREK‑N) kann das bei klei­ne­ren Baupro­jek­ten aber zu unglei­chen Macht­ver­hält­nis­sen führen, wenn sich beispiels­weise Privat­per­so­nen beim Bau eines Einfa­mi­li­en­hau­ses mit der Einspra­che einer profes­sio­nel­len natio­na­len Umwelt­or­ga­ni­sa­tion konfron­tiert sehen.

Kein «David gegen Goliath»

Die Kommis­sion schlägt deshalb vor, klei­nere Wohn­pro­jekte künf­tig nicht mehr dem Verbands­be­schwer­de­recht zu unter­stel­len. Die geplante Ände­rung des Natur- und Heim­schutz­ge­set­zes bezieht sich auf Wohn­bau­pro­jekte inner­halb von Bauzo­nen mit einer Geschoss­flä­che von weni­ger als 400 Quadrat­me­tern. Bestehen blei­ben soll das Beschwer­de­recht in beson­ders sensi­blen Gebie­ten wie geschütz­ten Dorf­ker­nen oder Bioto­pen sowie bei allen Projek­ten ausser­halb der Bauzonen.

Die Vorlage geht zurück auf die parla­men­ta­ri­sche Initia­tive «Kein David gegen Goli­ath beim Verbands­be­schwer­de­recht» des Walli­ser Mitte-Natio­nal­rats Phil­ipp Bregy. Die Kommis­sion hat sie mit 13 zu 9 bei einer Enthal­tung verab­schie­det. Eine Kommis­si­ons­min­der­heit lehnt die Einschrän­kung des Verbands­be­schwer­de­rechts ab, weil dies auf Kosten des Orts­bild- und Land­schafts­schut­zes gehe. Weitere Minder­hei­ten fordern zusätz­li­che Einschrän­kun­gen der anvi­sier­ten Neure­ge­lung. Die Kommis­sion gibt den Vorent­wurf bis zum 11. Juli 2023 in die Vernehmlassung.

Zu den Unterlagen.

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