Bild: Andreas Fischinger, unsplash

Kein Trust nach Schwei­zer Recht

Aufgrund der eingegangenen Vernehmlassungsantworten verzichtet der Bundesrat auf die Ausarbeitung einer Botschaft. Er erachtet die Einführung eines Schweizer Trusts aktuell als nicht mehrheitsfähig.

Der Bundes­rat wird keine Botschaft erar­bei­ten und empfiehlt dem Parla­ment, die Motion (18.3383) «Einfüh­rung des Trusts in die schwei­ze­ri­sche Rechts­ord­nung» abzu­leh­nen. Dies hat er letzte Woche aufgrund der Ergeb­nisse der Vernehm­las­sung entschie­den. Gemäss diesen erach­tet der Bundes­rat die Einfüh­rung eines Schwei­zer Trusts aktu­ell als nicht mehr­heits­fä­hig. Insbe­son­dere die steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen wurden in der Vernehm­las­sung abge­lehnt, schreibt der Bundes­rat. Ein Trust weist Ähnlich­kei­ten mit einer Stif­tung auf. Ein Vermö­gen wird zum Nutzen von begüns­tig­ten Perso­nen an einen beson­de­ren Vermö­gens­ver­wal­ter über­ge­ben. Aller­dings geschieht dies bei einem Trust nicht unwi­der­ruf­lich. Trusts werden oft für die Nach­lass­pla­nung verwen­det, um das Vermö­gen über mehrere Gene­ra­tio­nen für die Fami­lien zu sichern. Im wirt­schaft­li­chen Umfeld werden sie zur Erhal­tung, Verwal­tung oder Siche­rung von Vermö­gen verwendet. 

Anpas­sun­gen im Stif­tungs­recht einfacher

In der Schweiz fehlt aktu­ell das Rechts­in­stru­ment eines Trusts. Diese sind vor allem im angel­säch­si­schen Raum verbrei­tet. Seit 2007 (Haager Trust-Über­ein­kom­men) sind im Ausland errich­tete Trusts aller­dings auch in der Schweiz aner­kannt. Damit Schweizer:innen nicht auf auslän­di­sche Trust auswei­chen müssen, hatte die FDP-Frak­tion 2017 den Bundes­rat mit einer Motion beauf­tragt, die Schaf­fung eines Schwei­zer Trusts abzu­klä­ren. Anfang 2022 hat dieser die Vorlage in die Vernehm­las­sung geschickt. Eine rela­tive Mehr­heit der Vernehm­las­sungs­teil­neh­men­den erkennt ein Regu­lie­rungs­ver­sa­gen und befür­wor­tet die Einfüh­rung eines Trusts. Aller­dings betrifft dies nur den zivil­recht­li­chen Teil. Der steu­er­recht­li­che Teil wird von einer Mehr­heit abge­lehnt. Auch wurde verbrei­tet die Ansicht vertre­ten, das Stif­tungs­recht bezüg­lich Fami­li­en­un­ter­halts­stif­tun­gen zu ändern wäre einfa­cher, als ein neues Rechts­in­stru­ment zu schaffen. 

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