Bild: Alin Andersen, unsplash

Geset­zes­vor­lage zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche­rei betrifft auch Stiftungen

Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die «Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen» verabschiedet. Dieses wird auch Stiftungen betreffen.

Der Bundes­rat hat die Botschaft zur Weiter­ent­wick­lung der Geld­wä­sche­rei-Bekämp­fung verab­schie­det. Auch Stif­tun­gen sind betrof­fen. «Um die Wirk­sam­keit der Normen zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche­rei zu verbes­sern, ist es notwen­dig, den Anwen­dungs­be­reich des GwG auf einzelne Tätig­kei­ten des Nicht­fi­nanz-Sektors auszu­wei­ten», schreibt er. Dazu schlägt er eine Geset­zes­än­de­rung vor. 

Ausnah­me­re­ge­lun­gen für Stiftungen

Zu den wesent­li­chen Neue­run­gen, die das Bundes­ge­setz über die «Trans­pa­renz juris­ti­scher Perso­nen und die Iden­ti­fi­ka­tion der wirt­schaft­lich berech­tig­ten Perso­nen» (TJPG) brin­gen wird, gehört die Einfüh­rung eines Trans­pa­renz­re­gis­ters. In diesem müssen alle Gesell­schaf­ten und juris­ti­schen Perso­nen, auch die Stif­tun­gen, ihre wirt­schaft­lich Berech­tig­ten eintra­gen. Das Regis­ter ist nicht öffent­lich einseh­bar. Für gemein­nüt­zige Stif­tun­gen und Vereine ist ein verein­fach­tes Melde­ver­fah­ren vorge­se­hen. Der Begriff der wirt­schaft­lich berech­tig­ten Person und ihrer Pflich­ten wurde zudem nach dem Vernehm­las­sungs­ver­fah­ren klarer beschrie­ben. In diesem hatten Swiss­Foun­da­ti­ons, proFonds und Zewo verlangt, dass gemein­nüt­zige Stif­tun­gen vom Anwen­dungs­be­reich des TJPG ausge­nom­men werden, weil ein gerin­ges Risiko bestehe. Da sie bereits staat­lich beauf­sich­tigt seien, bringe das Regis­ter keinen Mehr­wert. Die drei Orga­ni­sa­tio­nen kriti­sier­ten auch, dass die oberste Person des Leitungs­or­gans als wirt­schaft­lich berech­tigt einge­tra­gen werden soll. 

Bundes­rat aner­kennt Schwierigkeiten

Der Bundes­rat schreibt in seiner Botschaft, dass die allge­meine Bezeich­nung der wirt­schaft­lich berech­tig­ten Perso­nen für gemein­nüt­zige Stif­tun­gen schwer anwend­bar sei. Gemäss dem Entwurf des Bundes­rats sollen nun konkret die Stif­te­rin oder der Stif­ter genannt werden, wenn diese beispiels­weise einen entschei­den­den Einfluss auf Entscheide der Stif­tung haben. Auch Begüns­tigte sollen erwähnt werden, besagt der neue Vorschlag, sofern diese in der Stif­tungs­ur­kunde konkret genannt sind und Anspruch auf Ausschüt­tun­gen haben. Allge­mein hält der Vorschlag fest: Entspricht keine Person den genann­ten Krite­rien, «so iden­ti­fi­ziert die Stif­tung oder der Verein subsi­diär das oberste Mitglied ihres oder seines leiten­den Organs als wirt­schaft­lich berech­tigte Person.» Der Vorschlag des Bundes­ra­tes geht nun ins Parlament.


Zur Botschaft des Bundesrates

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