Der Bundesrat hat die Botschaft zur Weiterentwicklung der Geldwäscherei-Bekämpfung verabschiedet. Auch Stiftungen sind betroffen. «Um die Wirksamkeit der Normen zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu verbessern, ist es notwendig, den Anwendungsbereich des GwG auf einzelne Tätigkeiten des Nichtfinanz-Sektors auszuweiten», schreibt er. Dazu schlägt er eine Gesetzesänderung vor.
Ausnahmeregelungen für Stiftungen
Zu den wesentlichen Neuerungen, die das Bundesgesetz über die «Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen» (TJPG) bringen wird, gehört die Einführung eines Transparenzregisters. In diesem müssen alle Gesellschaften und juristischen Personen, auch die Stiftungen, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen. Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Für gemeinnützige Stiftungen und Vereine ist ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen. Der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person und ihrer Pflichten wurde zudem nach dem Vernehmlassungsverfahren klarer beschrieben. In diesem hatten SwissFoundations, proFonds und Zewo verlangt, dass gemeinnützige Stiftungen vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen werden, weil ein geringes Risiko bestehe. Da sie bereits staatlich beaufsichtigt seien, bringe das Register keinen Mehrwert. Die drei Organisationen kritisierten auch, dass die oberste Person des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigt eingetragen werden soll.
Bundesrat anerkennt Schwierigkeiten
Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft, dass die allgemeine Bezeichnung der wirtschaftlich berechtigten Personen für gemeinnützige Stiftungen schwer anwendbar sei. Gemäss dem Entwurf des Bundesrats sollen nun konkret die Stifterin oder der Stifter genannt werden, wenn diese beispielsweise einen entscheidenden Einfluss auf Entscheide der Stiftung haben. Auch Begünstigte sollen erwähnt werden, besagt der neue Vorschlag, sofern diese in der Stiftungsurkunde konkret genannt sind und Anspruch auf Ausschüttungen haben. Allgemein hält der Vorschlag fest: Entspricht keine Person den genannten Kriterien, «so identifiziert die Stiftung oder der Verein subsidiär das oberste Mitglied ihres oder seines leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.» Der Vorschlag des Bundesrates geht nun ins Parlament.