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Geld­wä­sche­rei­be­kämp­fung: Stif­tun­gen mit verein­fach­tem Meldeverfahren

Eine neue Gesetzesvorlage zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung sieht ein Register von wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen, aber auch von Stiftungen und Vereinen vor.

Der Bundes­rat hat diese Woche erneut eine Geset­zes­vor­lage zur Stär­kung der Geld­wä­sche­reibekämp­fung in die Vernehm­las­sung geschickt. Nach der letzte Reform vor zwei Jahren hat auch das Ausland Druck auf eine Verschär­fung gemacht. «Ein leis­tungs­fä­hi­ges System zur Bekämp­fung der Finanz­kri­mi­na­li­tät ist für den guten Ruf und den nach­hal­ti­gen Erfolg eines inter­na­tio­nal bedeu­ten­den, siche­ren und zukunfts­ori­en­tier­ten Finanz­plat­zes und Wirt­schafts­stand­orts uner­läss­lich», schreibt der Bund zur neuen Vorlage.

Auch Stif­tun­gen erwähnt

Auch Stif­tun­gen und Vereine werden in der Vorlage genannt. So defi­niert die Vorlage, wer als wirt­schaft­lich berech­tigte Person gilt und wie diese zu iden­ti­fi­zie­ren sind. Als wirt­schaft­lich berech­tigte Person gilt das oberste Mitglied des Leitungs­or­gans. Ebenso können der oder die Stifter:in, der oder die Begüns­tigte sowie weitere Perso­nen, die Entscheide der Stif­tung auf andere Weise kontrol­lie­ren, als wirt­schaft­lich berech­tigte Perso­nen gelten. Die Vorlage sieht ein Regis­ter vor, in das sich Firmen und ande­ren juris­ti­sche Perso­nen mit ihren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten eintra­gen müssen. Unter ande­rem für Vereine und Stif­tun­gen ist ein verein­fach­tes Melde­ver­fah­ren vorge­se­hen. Das Regis­ter ist nicht-öffent­lich. Eine Regu­lie­rungs­folge-Abschät­zung kam zum Ergeb­nis, dass der Aufwand eines verein­fach­ten Melde­ver­fah­ren klein ist. Im Durch­schnitt muss im ersten Jahr mit einem Zusatz­auf­wand von 20 Minu­ten gerech­net werden. In den Folge­jah­ren soll dieser noch fünf Minu­ten betra­gen. Die Vernehm­las­sung dauert bis zum 29. Novem­ber 2023. Im 2024 will der Bundes­rat die Botschaft dem Parla­ment vorlegen.


Zur Vernehm­las­sungs­vor­lage

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