National- und Ständerat haben in der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 eine bereinigte Vorlage zur Aktienrechtsrevision verabschiedet. Die Änderungen haben auch Auswirkungen für Stiftungen. Die eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA hat zum Jahresanfang dazu zwei neue Merkblätter publiziert.
Mit dem «Merkblatt zum Anbringen des Organisationsänderungsvorbehalts vor Inkrafttreten» informiert die ESA über die Voraussetzungen, unter welchen sie bereits vor Inkrafttreten des revidierten Art. 86a ZGB auf den 1. Januar 2024 neue Stiftungsurkunden akzeptiert, die sich auf diesen neuen Organisationsvorbehalt beziehen.
Das «Merkblatt Offenlegung von Vergütungen an Stiftungsrat und Geschäftsleitung» widmet sich der Teilrevision des Art. 84b ZGB, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft trat. Im Merkblatt heisst es: «Die neuen Offenlegungspflichten gegenüber der ESA gelten erstmals für jenes Geschäftsjahr, das im Jahr 2023 beginnt.»