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ESA: Neue Merkblätter

Die eidgenÜssische Stiftungsaufsicht ESA informiert mit zwei neuen Merkblättern ßber den Umgang mit angepassten Gesetztesartikeln.

Natio­nal- und Stän­de­rat haben in der Schluss­ab­stim­mung vom 19. Juni 2020 eine berei­nigte Vorlage zur Akti­en­rechts­re­vi­sion verab­schie­det. Die Ände­run­gen haben auch Auswir­kun­gen fĂźr Stif­tun­gen. Die eidge­nĂśs­si­sche Stif­tungs­auf­sicht ESA hat zum Jahres­an­fang dazu zwei neue Merk­blät­ter publiziert. 

Mit dem ÂŤMerk­blatt zum Anbrin­gen des Orga­ni­sa­ti­ons­än­de­rungs­vor­be­halts vor Inkraft­tre­tenÂť infor­miert die ESA Ăźber die Voraus­set­zun­gen, unter welchen sie bereits vor Inkraft­tre­ten des revi­dier­ten Art. 86a ZGB auf den 1. Januar 2024 neue Stif­tungs­ur­kun­den akzep­tiert, die sich auf diesen neuen Orga­ni­sa­ti­ons­vor­be­halt beziehen. 

Das Merk­blatt Offen­le­gung von Vergß­tun­gen an Stif­tungs­rat und Geschäfts­lei­tung widmet sich der Teil­re­vi­sion des Art. 84b ZGB, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft trat. Im Merk­blatt heisst es: Die neuen Offen­le­gungs­pflich­ten gegen­ßber der ESA gelten erst­mals fßr jenes Geschäfts­jahr, das im Jahr 2023 beginnt.


Zu den Merkblättern

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