
Der Finanzplatz Liechtenstein blickt auf eine lange Tradition zurück. Seit 1926 bietet das liberale Gesellschaftsrecht einen verlässlichen Rahmen, insbesondere für privat- oder gemeinnützige Stiftungen. «Die Stiftung ist immer noch die beliebteste Gesellschaftsform zur Strukturierung komplexer Vermögenswerte», sagt Stefan Wenaweser, Präsident der Liechtensteinischen Treuhandkammer und Partner bei Marxer Rechtsanwälte.

Und Thomas Zwiefelhofer, Präsident der Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts (VLGST) sowie Vorstandsmitglied der Liechtensteinischen Treuhandkammer und ehemaliger Justizminister und Regierungschef-Stellvertreter erklärt: «Gemeinnützige Stiftungen unterliegen dabei einigen zusätzlichen Regelungen gegenüber privaten. So unterstehen gemeinnützige Stiftungen der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA), private Stiftungen können sich freiwillig dieser Aufsicht unterstellen. Gemeinnützige Stiftungen haben die Pflicht, eine Buchhaltung zu führen und müssen zwingend eine Revisionsstelle bestellen. Die Revisionsstelle prüft bei den gemeinnützigen Stiftungen auch jährlich alle Ausschüttungen und die Jahresrechnung.»
Kompetenz und Verantwortung
Die liechtensteinischen Treuhänderinnen und Treuhänder spielen eine zentrale Rolle im Stiftungswesen Liechtensteins – nicht nur als Berater, sondern auch als Garantinnen für rechtssichere Strukturen. Aktuell sind rund 128 Treuhänder und Treuhänderinnen und 219 Treuhandgesellschaften registriert, mit insgesamt etwa 2500 Beschäftigten. Dies macht einen signifikanten Anteil am Arbeitsmarkt des Fürstentums aus. «Nach liechtensteinischem Recht ist es so, dass bei einer Stiftung – gemein- oder privatnützig – immer eine sogenannte 180a-Person im Organ vertreten sein muss», sagt Zwiefelhofer. «Eine solche 180a-Person ist ein liechtensteinischer Treuhänder oder eine von der Finanzmarktaufsicht (FMA) bewilligte selbstständige oder unselbstständige – mit Dienstverhältnis bei einer Treuhandgesellschaft – Person, welche die spezifischen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Funktion – insbesondere bezüglich Qualifikation und Vertrauenswürdigkeit – erfüllt.» Dies gewährleistet ein wichtiges Mindestniveau an Qualifikation, Integrität und Kontrolle. Zwiefelhofer erklärt weiter: «Mit dieser Funktion hat die Person auch eine grosse Verantwortung, hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten zwecks Geldwäschereibekämpfung. Im Haftungsfall trifft diese Person eine grössere Verantwortung als ein anderes Mitglied des Stiftungsrats ohne das entsprechende Fachwissen.»
Wenaweser weist auf einen weiteren Aspekt hin: «Durch den zwingenden Einsitz einer Person mit 180a-Status ist diese für die Aufsichtsbehörde greifbar. Die lokale Verankerung ist insofern von Bedeutung, weil das Stiftungswesen international ausgerichtet ist und damit auch ausländische Stiftungsräte nicht selten sind. Es gehört zudem zur liberalen Regelung des Standortes, dass Liechtenstein keine Restriktionen bezüglich des Wirkungsbereichs kennt.» Zwiefelhofer ergänzt: «Es gibt viele Stiftungen in Liechtenstein, die praktisch zu 100 Prozent nur im Ausland gemeinnützig aktiv sind.» Die VLGST hat 2019 in einer freiwilligen Umfrage den Wirkungsbereich gemeinnütziger Stiftungen erhoben. 77 Prozent des Fördervolumens wurden international vergeben und weitere 16 Prozent gingen in die Schweiz. Zwiefelhofer schätzt, dass die effektiven ausländischen Anteile mindestens so hoch sind. «Trotz dieser internationalen Ausrichtung müssen die lokalen stiftungs- und sorgfaltspflichtrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, was zwingend diesbezügliche spezifische Kenntnisse im Stiftungsrat voraussetzt», betont er.
EU-Vorgaben voll umgesetzt
«Liechtenstein gehörte zu den Early-Adopter-Staaten beim Automatischen Informationsaustausch (AIA) im Steuerbereich nach dem OECD-Standard. Und ebenso achtet Liechtenstein als EWR-Mitglied darauf, auch andere EU-Rechtsakte, etwa zur Bekämpfung der Geldwäscherei, pünktlich und korrekt umzusetzen», sagt Zwiefelhofer. Wenaweser ergänzt: «Es ist seit längerem das Credo der Regierung Liechtensteins, darauf zu achten, dass Liechtenstein bei der Umsetzung vorne dabei ist.» Zwiefelhofer weiss, dass dies auch Herausforderungen mit sich bringt. Natürlich führe der Regulierungsdruck teils zu grossem Aufwand, sagt er. Dennoch werde einheitlich – von der Wirtschaft bis zum Gewerbe, von der Industrie bis zum Handel sowie von den Finanzintermediären – der EWR-Beitritt als weit überwiegend positiv beurteilt. Liechtenstein feierte dieses Jahr die 30-jährige EWR-Mitgliedschaft. «Die Kompatibilität und der einfache Marktzugang sind für die Industrie, für den Finanzsektor und ebenso für den Philanthropiesektor sehr wertvoll», betont Zwiefelhofer. Mit dem neuen Anti-Money Laundering Package (AML Package) der EU, das bis Juni 2027 umzusetzen ist bzw. ab diesem Zeitpunkt direkte Anwendung findet, soweit es um die materiellen Sorgfaltspflichten aus der AML-Verordnung (AMLR) geht, werde die Bekämpfung der Geldwäscherei weiter gestärkt, so Wenaweser. Er ist davon überzeugt, dass damit auch nochmals ein Transparenzschub kommen wird. «Daten zu Unternehmen und Stiftungen werden dann EU-weit für Behörden zugänglich», sagt er. Heute sei der Zugang zu den Daten nur über Liechtenstein möglich. Zukünftig habe eine Behörde in einem EU-Land direkt Zugang und sei auch für die Kontrolle zuständig, ob eine Anfrage zu den Daten berechtigt ist.
Abklärungssaufwand steigt
Um «compliant» zu sein, ist ein grosser Abklärungsaufwand erforderlich. Besonders auch bei Steuerthemen ist der Abklärungs- und Beratungsaufwand, den die Treuhänder erbringen müssen, hoch. Es stellen sich viele weitere Fragen, etwa zum Ehe- und Erbrecht. «Wir müssen sehr viele Fragen stellen, denn nur so können wir die Sachverhalte richtig einordnen und beurteilen», sagt Thomas Zwiefelhofer. «Die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten ist sehr komplex, insbesondere auch in Bezug auf die Abklärung der Herkunft der Vermögenswerte», ergänzt Wenaweser. Da in ganz Europa aber ähnliche Standards gelten, seien die Kunden heute die umfangreichen Abklärungen gewohnt. Vor 25 Jahren sei dies noch anders gewesen. Damals hätten sich Kundinnen und Kunden noch gewundert, wenn man eine Kopie des Passes verlangt habe. Neben den Abklärungen mit den Kundinnen und Kunden ist aufgrund der Internationalität der Kunden auch eine Zusammenarbeit mit ausländischen Espertinnen und Experten insbesondere Steuerexperten, unabdingbar.
Die Eintragungspflicht
In Liechtenstein wird zwischen Stiftungen mit und ohne Eintragungspflicht unterschieden. Im Handelsregister eintragungspflichtig sind gemeinnützige Stiftungen. Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig eintragen lassen. «Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich. Mit Eintragung der Stiftung sind somit unter anderem Informationen zu Mitgliedern des Stiftungsrates oder zum Domizil der Stiftung, aber auch die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke öffentlich zugänglich», sagt Wenaweser. Bei Stiftungen ohne Eintragungspflicht – sogenannte «hinterlegte Stiftungen» – müssen die Informationen beim Handelsregister hinterlegt werden. «Dritte können in diesen Fällen beim Handelsregister eine Amtsbestätigung anfordern, die Angaben zum Namen, Sitz und Zweck der Stiftung, zum Errichtungsdatum sowie gegebenenfalls zur Dauer der Stiftung, zu den Mitgliedern des Stiftungsrates und deren Zeichnungsrecht, zu dem oder der Repräsentant:in sowie einer allfälligen Aufsicht beinhaltet. Weitere Auskünfte werden Dritten nicht erteilt», erklärt er.
Diskretion und Privatsphäre
Die klaren Regelungen im Fürstentum tragen wesentlich zur Akzeptanz des Stiftungswesens bei. «In Liechtenstein gibt es keinen öffentlichen Druck nach mehr Transparenz», erklärt Wenaweser. «Privatsphäre gilt als schützenwertes Gut und ist verfassungsrechtlich abgesichert. Gegenüber den Behörden gilt selbstverständlich Transparenz. Es gibt ein Register, das Auskunft über die wirtschaftlichen Berechtigten gibt. Auch der Stifter oder die Stifterin werden in diesem festgehalten. Die Rückverfolgbarkeit des Vermögens ist ebenso gewährleistet», so Wenaweser. Auch wenn die Kunden es heute gewohnt seien, dass Transparenz gegenüber den Behörden bestehe, werde die auf Dritte bestehende Diskretion geschätzt, merkt er an. Für dieses Bedürfnis gäbe es ein legitimes Interesse. Er erklärt: «Je nach Herkunft der Kunden, beispielsweise aus Lateinamerika, fragen diese sich, ob aus der Information über die Vermögensverhältnisse eine Gefahr für die Familie entstehen könnte.» Bei diesen Menschen bestehe verständlicherweise ein sehr hohes Bedürfnis nach Diskretion. Umgekehrt gäbe es Stiftungen, die bewusst ein Interesse daran haben, mehr zu informieren, wie bei Familienstiftungen, bei welchen aufgrund des Namens bereits die Herkunft klar ist, oder auch Unternehmensstiftungen, die bewusst die Herkunft kommunizieren und oft auch einen gemeinnützigen Teilzweck haben. «Sie wollen Gutes tun und sie möchten auch, dass man sieht, dass sie Gutes tun. Diese präsentieren sich teilweise mit Internetauftritten und sind in sozialen Medien aktiv», sagt Wenaweser.
Attraktives Stiftungsrecht
Das hohe Mass an Flexibilität bei der Stiftungsgründung, die professionelle Beratung sowie die Kombination von Schutz der Privatsphäre bei gleichzeitiger Transparenz gegenüber Strafverfolgungs- und Steuerbehörden, tragen zur Attraktivität des Standorts bei. «Hinzu kommt eine gut funktionierende Aufsicht. Diese ist ein wesentlicher Pfeiler für das Vertrauen in den Stiftungsstandort. Die Aufsicht überwacht bei gemeinnützigen Stiftungen die Einhaltung des Stiftungszwecks sowie auch der Vorgaben des Stifters in den Stiftungsdokumenten, inklusive des Anlagereglements», erklärt Wenaweser. «Die Überwachung der Stiftung durch eine externe Aufsicht gibt Stiftern das Vertrauen, dass ihr Wille auch nach ihrem Ableben eingehalten wird», so Wenaweser. Zusätzlich würden für alle Stiftungen – gemein- und privatnützige – zivilrechtliche Kontrollmechanismen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit greifen. Das schaffe Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauen, gemeinnützige Stiftungen würden zunehmend an Bedeutung gewinnen. Erfolgreiche Unternehmerinnen und Unternehmer wollen mit ihrem Vermögen Gutes tun. «Sie sehen, dass sie mehr Vermögen haben, als sie ihren Nachkommen weitergeben wollen», sagt Wenaweser. Das liberale Stiftungsrecht in Liechtenstein ist ein klarer Anziehungspunkt. «Wir bekommen immer mehr Anfragen zur Errichtung gemeinnütziger Stiftungen», berichtet Wenaweser. Und Zwiefelhofer bestätigt: «Der Philanthropiestandort Liechtenstein wächst stetig. Die Revision des Stiftungsrechts 2009 brachte einen wenig beachteten Nebeneffekt: Die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen stieg deutlich. Heute zählt das Fürstentum über 1400 gemeinnützige Stiftungen. Sie machen mittlerweile rund 20 Prozent aller Stiftungen aus. Teils werden erst private Stiftungen gegründet, um bspw. den überlebenden Ehepartner abzusichern. Sind keine Kinder vorhanden, wird die Stiftung nach dem Ableben beider Ehepartner oft gemeinnützig.» Dass Liechtenstein 2025 erneut beim internationalen Global Philanthropy Environment Index (GPEI) als führender Standort für philanthropisches Engagement ausgezeichnet wurde, zeigt die Stärke des liechtensteinischen Stiftungskonzepts.
Trust oder Stiftung?
Mit dem Trust wird in Liechtenstein das Angebot für die Kunden um eine zielgruppenspezifische Struktur erweitert, auch im gemeinnützigen Bereich. Wenaweser erklärt: «Anders als die Stiftung, die als juristische Person eigenes Vermögen hält, basiert der Trust auf einem Treuhandverhältnis zwischen dem Errichter (Settlor), dem Verwalter (Trustee) und den Begünstigten. Es gelten klare gesetzliche Pflichten und gerichtliche Überprüfbarkeit. Beide Strukturen – Stiftung und Trust – ermöglichen die Trennung von Vermögen und Eigentum mit dem Ziel, langfristige Wirkung zu erzielen. Sie setzen eine klare Definition der Ziele sowie der Governance-Vorgaben voraus und sind in ein Regulierungsumfeld eingebettet, das auf Nachvollziehbarkeit und Verantwortlichkeit ausgerichtet ist – auch im internationalen Kontext.» Zwiefelhofer ergänzt: «Von der Wirkung sind die Strukturen daher sehr ähnlich.» Er sieht nicht die eine Struktur der anderen per se überlegen. Beide Strukturen bieten Raum für unternehmerisches und philanthropisches Denken – unter Einhaltung klarer rechtlicher Vorgaben. Auch Wenaweser sieht die beiden Lösungen als ebenbürtig. Das Informationsrecht der Begünstigten sei bei Stiftungen stärker im Gesetz verankert. Bei Trusts kann der Treugeber die Informationsrechte der Begünstigten privatautonom flexibler regeln. «Dieser Unterschied ist historisch gewachsen», erklärt er. Beide sind sich einig, die Wahl der Struktur hängt oft von der Herkunft des Kunden ab. Zwiefelhofer sagt: «Da Trusts in Common-Law-Ländern sehr verbreitet sind, sind Kundinnen und Kunden von dort mit dieser Struktur vertrauter. Entsprechend vertrauen sie auch eher der ihnen bekannten Rechtsform Trust als dem ihnen unbekannten Konzept der zivilrechtlichen Stiftung.» Diese Erfahrung bestätigt Wenaweser: «Umgekehrt sind Personen aus der römisch-rechtlichen Tradition mit der Stiftung meist besser vertraut.» Abschliessend halten beide fest, dass die Möglichkeit, sowohl das eine als auch das andere Konzept anzubieten, einen weiteren wesentlichen Vorteil des liechtensteinischen Systems darstellt.


