Diskret und trans­pa­rent, lokal und global

Der Stiftungsstandort Liechtenstein gilt als attraktiv. Der kleine Heimmarkt verlangt nach einer internationalen Ausrichtung.

Stefan Wena­we­ser, Präsi­dent Liech­ten­stei­ni­sche Treu­hand­kam­mer / Part­ner bei Marxer Rechtsanwälte

Der Finanz­platz Liech­ten­stein blickt auf eine lange Tradi­tion zurück. Seit 1926 bietet das libe­rale Gesell­schafts­recht einen verläss­li­chen Rahmen, insbe­son­dere für privat- oder gemein­nüt­zige Stif­tun­gen. «Die Stif­tung ist immer noch die belieb­teste Gesell­schafts­form zur Struk­tu­rie­rung komple­xer Vermö­gens­werte», sagt Stefan Wena­we­ser, Präsi­dent der Liech­ten­stei­ni­schen Treu­hand­kam­mer und Part­ner bei Marxer Rechtsanwälte. 

Thomas Zwie­fel­ho­fer, Präsi­dent Verei­ni­gung liech­ten­stei­ni­scher gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen und Trusts (VLGST) / Vorstands­mit­glied Liech­ten­stei­ni­scher Treuhandkammer

Und Thomas Zwie­fel­ho­fer, Präsi­dent der Verei­ni­gung liech­ten­stei­ni­scher gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen und Trusts (VLGST) sowie Vorstands­mit­glied der Liech­ten­stei­ni­schen Treu­hand­kam­mer und ehema­li­ger Justiz­mi­nis­ter und Regie­rungs­chef-Stell­ver­tre­ter erklärt: «Gemein­nüt­zige Stif­tun­gen unter­lie­gen dabei eini­gen zusätz­li­chen Rege­lun­gen gegen­über priva­ten. So unter­ste­hen gemein­nüt­zige Stif­tun­gen der Aufsicht der Stif­tungs­auf­sichts­be­hörde (STIFA), private Stif­tun­gen können sich frei­wil­lig dieser Aufsicht unter­stel­len. Gemein­nüt­zige Stif­tun­gen haben die Pflicht, eine Buch­hal­tung zu führen und müssen zwin­gend eine Revi­si­ons­stelle bestel­len. Die Revi­si­ons­stelle prüft bei den gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen auch jähr­lich alle Ausschüt­tun­gen und die Jahresrechnung.» 

Kompe­tenz und Verantwortung

Die liech­ten­stei­ni­schen Treu­hän­de­rin­nen und Treu­hän­der spie­len eine zentrale Rolle im Stif­tungs­we­sen Liech­ten­steins – nicht nur als Bera­ter, sondern auch als Garan­tin­nen für rechts­si­chere Struk­tu­ren. Aktu­ell sind rund 128 Treu­hän­der und Treu­hän­de­rin­nen und 219 Treu­hand­ge­sell­schaf­ten regis­triert, mit insge­samt etwa 2500 Beschäf­tig­ten. Dies macht einen signi­fi­kan­ten Anteil am Arbeits­markt des Fürs­ten­tums aus. «Nach liech­ten­stei­ni­schem Recht ist es so, dass bei einer Stif­tung – gemein- oder privat­nüt­zig – immer eine soge­nannte 180a-Person im Organ vertre­ten sein muss», sagt Zwie­fel­ho­fer. «Eine solche 180a-Person ist ein liech­ten­stei­ni­scher Treu­hän­der oder eine von der Finanz­markt­auf­sicht (FMA) bewil­ligte selbst­stän­dige oder unselbst­stän­dige – mit Dienst­ver­hält­nis bei einer Treu­hand­ge­sell­schaft – Person, welche die spezi­fi­schen Voraus­set­zun­gen für die Ausübung dieser Funk­tion – insbe­son­dere bezüg­lich Quali­fi­ka­tion und Vertrau­ens­wür­dig­keit – erfüllt.» Dies gewähr­leis­tet ein wich­ti­ges Mindest­ni­veau an Quali­fi­ka­tion, Inte­gri­tät und Kontrolle. Zwie­fel­ho­fer erklärt weiter: «Mit dieser Funk­tion hat die Person auch eine grosse Verant­wor­tung, hinsicht­lich der Erfül­lung der gesetz­li­chen Sorg­falts­pflich­ten zwecks Geld­wä­sche­rei­be­kämp­fung. Im Haftungs­fall trifft diese Person eine grös­sere Verant­wor­tung als ein ande­res Mitglied des Stif­tungs­rats ohne das entspre­chende Fachwissen.» 

Wena­we­ser weist auf einen weite­ren Aspekt hin: «Durch den zwin­gen­den Einsitz einer Person mit 180a-Status ist diese für die Aufsichts­be­hörde greif­bar. Die lokale Veran­ke­rung ist inso­fern von Bedeu­tung, weil das Stif­tungs­we­sen inter­na­tio­nal ausge­rich­tet ist und damit auch auslän­di­sche Stif­tungs­räte nicht selten sind. Es gehört zudem zur libe­ra­len Rege­lung des Stand­or­tes, dass Liech­ten­stein keine Restrik­tio­nen bezüg­lich des Wirkungs­be­reichs kennt.» Zwie­fel­ho­fer ergänzt: «Es gibt viele Stif­tun­gen in Liech­ten­stein, die prak­tisch zu 100 Prozent nur im Ausland gemein­nüt­zig aktiv sind.» Die VLGST hat 2019 in einer frei­wil­li­gen Umfrage den Wirkungs­be­reich gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen erho­ben. 77 Prozent des Förder­vo­lu­mens wurden inter­na­tio­nal verge­ben und weitere 16 Prozent gingen in die Schweiz. Zwie­fel­ho­fer schätzt, dass die effek­ti­ven auslän­di­schen Anteile mindes­tens so hoch sind. «Trotz dieser inter­na­tio­na­len Ausrich­tung müssen die loka­len stif­tungs- und sorg­falts­pflicht­recht­li­chen Bestim­mun­gen einge­hal­ten werden, was zwin­gend dies­be­züg­li­che spezi­fi­sche Kennt­nisse im Stif­tungs­rat voraus­setzt», betont er.

EU-Vorga­ben voll umgesetzt

«Liech­ten­stein gehörte zu den Early-Adop­ter-Staa­ten beim Auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch (AIA) im Steu­er­be­reich nach dem OECD-Stan­dard. Und ebenso achtet Liech­ten­stein als EWR-Mitglied darauf, auch andere EU-Rechts­akte, etwa zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche­rei, pünkt­lich und korrekt umzu­set­zen», sagt Zwie­fel­ho­fer. Wena­we­ser ergänzt: «Es ist seit länge­rem das Credo der Regie­rung Liech­ten­steins, darauf zu achten, dass Liech­ten­stein bei der Umset­zung vorne dabei ist.» Zwie­fel­ho­fer weiss, dass dies auch Heraus­for­de­run­gen mit sich bringt. Natür­lich führe der Regu­lie­rungs­druck teils zu gros­sem Aufwand, sagt er. Dennoch werde einheit­lich – von der Wirt­schaft bis zum Gewerbe, von der Indus­trie bis zum Handel sowie von den Finanz­in­ter­me­diä­ren – der EWR-Beitritt als weit über­wie­gend posi­tiv beur­teilt. Liech­ten­stein feierte dieses Jahr die 30-jährige EWR-Mitglied­schaft. «Die Kompa­ti­bi­li­tät und der einfa­che Markt­zu­gang sind für die Indus­trie, für den Finanz­sek­tor und ebenso für den Phil­an­thro­pie­sek­tor sehr wert­voll», betont Zwie­fel­ho­fer. Mit dem neuen Anti-Money Laun­de­ring Package (AML Package) der EU, das bis Juni 2027 umzu­set­zen ist bzw. ab diesem Zeit­punkt direkte Anwen­dung findet, soweit es um die mate­ri­el­len Sorg­falts­pflich­ten aus der AML-Verord­nung (AMLR) geht, werde die Bekämp­fung der Geld­wä­sche­rei weiter gestärkt, so Wena­we­ser. Er ist davon über­zeugt, dass damit auch noch­mals ein Trans­pa­renz­schub kommen wird. «Daten zu Unter­neh­men und Stif­tun­gen werden dann EU-weit für Behör­den zugäng­lich», sagt er. Heute sei der Zugang zu den Daten nur über Liech­ten­stein möglich. Zukünf­tig habe eine Behörde in einem EU-Land direkt Zugang und sei auch für die Kontrolle zustän­dig, ob eine Anfrage zu den Daten berech­tigt ist.

Abklä­rungss­auf­wand steigt

Um «compli­ant» zu sein, ist ein gros­ser Abklä­rungs­auf­wand erfor­der­lich. Beson­ders auch bei Steu­er­the­men ist der Abklä­rungs- und Bera­tungs­auf­wand, den die Treu­hän­der erbrin­gen müssen, hoch. Es stel­len sich viele weitere Fragen, etwa zum Ehe- und Erbrecht. «Wir müssen sehr viele Fragen stel­len, denn nur so können wir die Sach­ver­halte rich­tig einord­nen und beur­tei­len», sagt Thomas Zwie­fel­ho­fer. «Die Erfül­lung der gesetz­li­chen Sorg­falts­pflich­ten ist sehr komplex, insbe­son­dere auch in Bezug auf die Abklä­rung der Herkunft der Vermö­gens­werte», ergänzt Wena­we­ser. Da in ganz Europa aber ähnli­che Stan­dards gelten, seien die Kunden heute die umfang­rei­chen Abklä­run­gen gewohnt. Vor 25 Jahren sei dies noch anders gewe­sen. Damals hätten sich Kundin­nen und Kunden noch gewun­dert, wenn man eine Kopie des Passes verlangt habe. Neben den Abklä­run­gen mit den Kundin­nen und Kunden ist aufgrund der Inter­na­tio­na­li­tät der Kunden auch eine Zusam­men­ar­beit mit auslän­di­schen Esper­tin­nen und Exper­ten insbe­son­dere Steu­er­ex­per­ten, unabdingbar.

Die Eintra­gungs­pflicht

In Liech­ten­stein wird zwischen Stif­tun­gen mit und ohne Eintra­gungs­pflicht unter­schie­den. Im Handels­re­gis­ter eintra­gungs­pflich­tig sind gemein­nüt­zige Stif­tun­gen. Privat­nüt­zige Stif­tun­gen können sich frei­wil­lig eintra­gen lassen. «Das Handels­re­gis­ter mit Einschluss der Anmel­dun­gen und der Belege ist öffent­lich. Mit Eintra­gung der Stif­tung sind somit unter ande­rem Infor­ma­tio­nen zu Mitglie­dern des Stif­tungs­ra­tes oder zum Domi­zil der Stif­tung, aber auch die den Einträ­gen zugrunde liegen­den Belege und Schrift­stü­cke öffent­lich zugäng­lich», sagt Wena­we­ser. Bei Stif­tun­gen ohne Eintra­gungs­pflicht – soge­nannte «hinter­legte Stif­tun­gen» – müssen die Infor­ma­tio­nen beim Handels­re­gis­ter hinter­legt werden. «Dritte können in diesen Fällen beim Handels­re­gis­ter eine Amts­be­stä­ti­gung anfor­dern, die Anga­ben zum Namen, Sitz und Zweck der Stif­tung, zum Errich­tungs­da­tum sowie gege­be­nen­falls zur Dauer der Stif­tung, zu den Mitglie­dern des Stif­tungs­ra­tes und deren Zeich­nungs­recht, zu dem oder der Repräsentant:in sowie einer allfäl­li­gen Aufsicht beinhal­tet. Weitere Auskünfte werden Drit­ten nicht erteilt», erklärt er.

Diskre­tion und Privatsphäre

Die klaren Rege­lun­gen im Fürs­ten­tum tragen wesent­lich zur Akzep­tanz des Stif­tungs­we­sens bei. «In Liech­ten­stein gibt es keinen öffent­li­chen Druck nach mehr Trans­pa­renz», erklärt Wena­we­ser. «Privat­sphäre gilt als schüt­zen­wer­tes Gut und ist verfas­sungs­recht­lich abge­si­chert. Gegen­über den Behör­den gilt selbst­ver­ständ­lich Trans­pa­renz. Es gibt ein Regis­ter, das Auskunft über die wirt­schaft­li­chen Berech­tig­ten gibt. Auch der Stif­ter oder die Stif­te­rin werden in diesem fest­ge­hal­ten. Die Rück­ver­folg­bar­keit des Vermö­gens ist ebenso gewähr­leis­tet», so Wena­we­ser. Auch wenn die Kunden es heute gewohnt seien, dass Trans­pa­renz gegen­über den Behör­den bestehe, werde die auf Dritte bestehende Diskre­tion geschätzt, merkt er an. Für dieses Bedürf­nis gäbe es ein legi­ti­mes Inter­esse. Er erklärt: «Je nach Herkunft der Kunden, beispiels­weise aus Latein­ame­rika, fragen diese sich, ob aus der Infor­ma­tion über die Vermö­gens­ver­hält­nisse eine Gefahr für die Fami­lie entste­hen könnte.» Bei diesen Menschen bestehe verständ­li­cher­weise ein sehr hohes Bedürf­nis nach Diskre­tion. Umge­kehrt gäbe es Stif­tun­gen, die bewusst ein Inter­esse daran haben, mehr zu infor­mie­ren, wie bei Fami­li­en­stif­tun­gen, bei welchen aufgrund des Namens bereits die Herkunft klar ist, oder auch Unter­neh­mens­stif­tun­gen, die bewusst die Herkunft kommu­ni­zie­ren und oft auch einen gemein­nüt­zi­gen Teil­zweck haben. «Sie wollen Gutes tun und sie möch­ten auch, dass man sieht, dass sie Gutes tun. Diese präsen­tie­ren sich teil­weise mit Inter­net­auf­trit­ten und sind in sozia­len Medien aktiv», sagt Wenaweser.

Attrak­ti­ves Stiftungsrecht

Das hohe Mass an Flexi­bi­li­tät bei der Stif­tungs­grün­dung, die profes­sio­nelle Bera­tung sowie die Kombi­na­tion von Schutz der Privat­sphäre bei gleich­zei­ti­ger Trans­pa­renz gegen­über Straf­ver­fol­gungs- und Steu­er­be­hör­den, tragen zur Attrak­ti­vi­tät des Stand­orts bei. «Hinzu kommt eine gut funk­tio­nie­rende Aufsicht. Diese ist ein wesent­li­cher Pfei­ler für das Vertrauen in den Stif­tungs­stand­ort. Die Aufsicht über­wacht bei gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen die Einhal­tung des Stif­tungs­zwecks sowie auch der Vorga­ben des Stif­ters in den Stif­tungs­do­ku­men­ten, inklu­sive des Anla­ge­re­gle­ments», erklärt Wena­we­ser. «Die Über­wa­chung der Stif­tung durch eine externe Aufsicht gibt Stif­tern das Vertrauen, dass ihr Wille auch nach ihrem Able­ben einge­hal­ten wird», so Wena­we­ser. Zusätz­lich würden für alle Stif­tun­gen – gemein- und privat­nüt­zige – zivil­recht­li­che Kontroll­me­cha­nis­men durch die ordent­li­che Gerichts­bar­keit grei­fen. Das schaffe Trans­pa­renz, Rechts­si­cher­heit und Vertrauen, gemein­nüt­zige Stif­tun­gen würden zuneh­mend an Bedeu­tung gewin­nen. Erfolg­rei­che Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer wollen mit ihrem Vermö­gen Gutes tun. «Sie sehen, dass sie mehr Vermö­gen haben, als sie ihren Nach­kom­men weiter­ge­ben wollen», sagt Wena­we­ser. Das libe­rale Stif­tungs­recht in Liech­ten­stein ist ein klarer Anzie­hungs­punkt. «Wir bekom­men immer mehr Anfra­gen zur Errich­tung gemein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen», berich­tet Wena­we­ser. Und Zwie­fel­ho­fer bestä­tigt: «Der Phil­an­thro­pie­stand­ort Liech­ten­stein wächst stetig. Die Revi­sion des Stif­tungs­rechts 2009 brachte einen wenig beach­te­ten Neben­ef­fekt: Die Zahl der gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen stieg deut­lich. Heute zählt das Fürs­ten­tum über 1400 gemein­nüt­zige Stif­tun­gen. Sie machen mitt­ler­weile rund 20 Prozent aller Stif­tun­gen aus. Teils werden erst private Stif­tun­gen gegrün­det, um bspw. den über­le­ben­den Ehepart­ner abzu­si­chern. Sind keine Kinder vorhan­den, wird die Stif­tung nach dem Able­ben beider Ehepart­ner oft gemein­nüt­zig.» Dass Liech­ten­stein 2025 erneut beim inter­na­tio­na­len Global Phil­an­thropy Envi­ron­ment Index (GPEI) als führen­der Stand­ort für phil­an­thro­pi­sches Enga­ge­ment ausge­zeich­net wurde, zeigt die Stärke des liech­ten­stei­ni­schen Stiftungskonzepts.

Trust oder Stiftung? 

Mit dem Trust wird in Liech­ten­stein das Ange­bot für die Kunden um eine ziel­grup­pen­spe­zi­fi­sche Struk­tur erwei­tert, auch im gemein­nüt­zi­gen Bereich. Wena­we­ser erklärt: «Anders als die Stif­tung, die als juris­ti­sche Person eige­nes Vermö­gen hält, basiert der Trust auf einem Treu­hand­ver­hält­nis zwischen dem Errich­ter (Sett­lor), dem Verwal­ter (Trus­tee) und den Begüns­tig­ten. Es gelten klare gesetz­li­che Pflich­ten und gericht­li­che Über­prüf­bar­keit. Beide Struk­tu­ren – Stif­tung und Trust – ermög­li­chen die Tren­nung von Vermö­gen und Eigen­tum mit dem Ziel, lang­fris­tige Wirkung zu erzie­len. Sie setzen eine klare Defi­ni­tion der Ziele sowie der Gover­nance-Vorga­ben voraus und sind in ein Regu­lie­rungs­um­feld einge­bet­tet, das auf Nach­voll­zieh­bar­keit und Verant­wort­lich­keit ausge­rich­tet ist – auch im inter­na­tio­na­len Kontext.» Zwie­fel­ho­fer ergänzt: «Von der Wirkung sind die Struk­tu­ren daher sehr ähnlich.» Er sieht nicht die eine Struk­tur der ande­ren per se über­le­gen. Beide Struk­tu­ren bieten Raum für unter­neh­me­ri­sches und phil­an­thro­pi­sches Denken – unter Einhal­tung klarer recht­li­cher Vorga­ben. Auch Wena­we­ser sieht die beiden Lösun­gen als eben­bür­tig. Das Infor­ma­ti­ons­recht der Begüns­tig­ten sei bei Stif­tun­gen stär­ker im Gesetz veran­kert. Bei Trusts kann der Treu­ge­ber die Infor­ma­ti­ons­rechte der Begüns­tig­ten privat­au­to­nom flexi­bler regeln. «Dieser Unter­schied ist histo­risch gewach­sen», erklärt er. Beide sind sich einig, die Wahl der Struk­tur hängt oft von der Herkunft des Kunden ab. Zwie­fel­ho­fer sagt: «Da Trusts in Common-Law-Ländern sehr verbrei­tet sind, sind Kundin­nen und Kunden von dort mit dieser Struk­tur vertrau­ter. Entspre­chend vertrauen sie auch eher der ihnen bekann­ten Rechts­form Trust als dem ihnen unbe­kann­ten Konzept der zivil­recht­li­chen Stif­tung.» Diese Erfah­rung bestä­tigt Wena­we­ser: «Umge­kehrt sind Perso­nen aus der römisch-recht­li­chen Tradi­tion mit der Stif­tung meist besser vertraut.» Abschlies­send halten beide fest, dass die Möglich­keit, sowohl das eine als auch das andere Konzept anzu­bie­ten, einen weite­ren wesent­li­chen Vorteil des liech­ten­stei­ni­schen Systems darstellt. 

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