Mit der Errichtung des bundesweiten Stiftungsregisters können Informationen über eine Stiftung, die für den Rechtsverkehr wichtig sind, an zentraler Stelle abgerufen werden. Das sorge für Transparenz, teilen der Bundesverband Deutscher Stiftungen und der Stifterverband in einer gemeinsamen Stellungnahme mit. Beide Verbände begrüssen die Etablierung eines Stiftungsregisters und hatten sich im Rahmen des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, das seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist, dafür eingesetzt.
Im zentralen Stiftungsregister, das beim Bundesamt für Justiz angesiedelt ist, werden die Stiftung und ihre Vorstandsmitglieder sowie deren Vertreter eingetragen. Zudem sind unter anderem Satzungsänderungen, Zusammenlegung sowie Auflösung und Liquidation von Stiftungen anzugeben. Für die Eintragung ins zentrale Register sind die Stiftungen selbst verantwortlich.
Zusätzliche Forderungen
Die beiden Stiftungsverbände setzen sich zusätzlich dafür ein, dass die Stiftungsadresse nicht nur für die Registerbehörde, sondern für den Rechtsverkehr einsehbar ist, zumal die meisten Bundesländer die Stiftungsverzeichnisse auf Länderebene nicht fortführen werden. Wünschenswert wäre für die Verbände zudem, dass auch die Eintragung des Stiftungszwecks als Pflichtangabe aufgenommen werde, da dies der Transparenz und Nutzerfreundlichkeit diene.
Das zentrale Stiftungsregister wird beim Bundesamt für Justiz angesiedelt und für alle einsehbar sein. Der Zugriff auf gewisse Dokumente, etwa die Stiftungssatzung, kann aber eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.