Bild: Erol Ahmed, unsplash

Deutsch­land: Stif­tungs­ver­bände begrüs­sen die Einrich­tung eines zentra­len Stiftungsregisters

In Deutschland gibt es bisher kein bundesweites Register für Stiftungen. Stattdessen führen die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer sogenannte Stiftungsverzeichnisse. Im Rahmen des neuen Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird das geändert: Zum 1. Januar 2026 wird ein zentrales Stiftungsregister eingeführt.

Mit der Errich­tung des bundes­wei­ten Stif­tungs­re­gis­ters können Infor­ma­tio­nen über eine Stif­tung, die für den Rechts­ver­kehr wich­tig sind, an zentra­ler Stelle abge­ru­fen werden. Das sorge für Trans­pa­renz, teilen der Bundes­ver­band Deut­scher Stif­tun­gen und der Stif­ter­ver­band in einer gemein­sa­men Stel­lung­nahme mit. Beide Verbände begrüs­sen die Etablie­rung eines Stif­tungs­re­gis­ters und hatten sich im Rahmen des Geset­zes zur Verein­heit­li­chung des Stif­tungs­rechts, das seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist, dafür eingesetzt. 

Im zentra­len Stif­tungs­re­gis­ter, das beim Bundes­amt für Justiz ange­sie­delt ist, werden die Stif­tung und ihre Vorstands­mit­glie­der sowie deren Vertre­ter einge­tra­gen. Zudem sind unter ande­rem Satzungs­än­de­run­gen, Zusam­men­le­gung sowie Auflö­sung und Liqui­da­tion von Stif­tun­gen anzu­ge­ben. Für die Eintra­gung ins zentrale Regis­ter sind die Stif­tun­gen selbst verantwortlich.

Zusätz­li­che Forderungen

Die beiden Stif­tungs­ver­bände setzen sich zusätz­lich dafür ein, dass die Stif­tungs­adresse nicht nur für die Regis­ter­be­hörde, sondern für den Rechts­ver­kehr einseh­bar ist, zumal die meis­ten Bundes­län­der die Stif­tungs­ver­zeich­nisse auf Länder­ebene nicht fort­füh­ren werden. Wünschens­wert wäre für die Verbände zudem, dass auch die Eintra­gung des Stif­tungs­zwecks als Pflicht­an­gabe aufge­nom­men werde, da dies der Trans­pa­renz und Nutzer­freund­lich­keit diene.

Das zentrale Stif­tungs­re­gis­ter wird beim Bundes­amt für Justiz ange­sie­delt und für alle einseh­bar sein. Der Zugriff auf gewisse Doku­mente, etwa die Stif­tungs­sat­zung, kann aber einge­schränkt oder ganz ausge­schlos­sen werden.


Zur Stel­lung­nahme

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