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Anla­ge­re­gle­ment für gemein­nüt­zige Stiftungen

Im Anlagereglement legt der Stiftungsrat die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die optimale Vermögensbewirtschaftung der Stiftung fest. Eine auf die Bedürfnisse der Stiftung optimal zugeschnittene Anlagetätigkeit kann massgeblich zur Umsetzung des Stiftungszwecks und zur Sicherstellung eines nachhaltigen Engagements beitragen.

Isabelle von Jein­sen ist Rechts­an­wäl­tin und für das Kompe­tenz­zen­trum gemein­nüt­zige Stif­tun­gen bei der Credit Suisse (Schweiz) AG tätig.

1. Was regelt das Anlagereglement?

Es defi­niert Ziele, Grund­sätze, Orga­ni­sa­tion und Über­wa­chung des Anla­ge­pro­zes­ses und beinhal­tet eine nach­voll­zieh­bare Anlagestrategie.

2. Warum braucht es ein Anlagereglement?

Die Bewirt­schaf­tung von Vermö­gen erfor­dert stets eine klare Anla­ge­stra­te­gie. Diese sollte sorg­fäl­tig ausge­ar­bei­tet werden und in einem Anla­ge­re­gle­ment fest­ge­hal­ten werden. Gleich­zei­tig beant­wor­tet das Regle­ment, welchen Perso­nen (z. B. Gesamt­stif­tungs­rat, ein Ausschuss oder der Geschäfts­füh­rer) welche Aufga­ben und Verant­wort­lich­kei­ten hinsicht­lich der Anla­ge­po­li­tik und ‑stra­te­gie zukommen.

Silvan Schee­rer arbei­tet in der SAA Advi­sory der Credit Suisse und ist mitver­ant­wort­lich für die Stra­te­gie­be­ra­tung von priva­ten und insti­tu­tio­nel­len Kunden.

3. Wie wird die Anla­ge­stra­te­gie festgelegt?

Die Vermö­gens­be­wirt­schaf­tung einer Stif­tung soll sicher­stel­len, dass auch lang­fris­tig genü­gend Mittel zur Verfü­gung stehen, um den Stif­tungs­zweck zu erfül­len. Dies erfor­dert eine Balance zwischen Anla­ge­ri­siko und Risi­ko­fä­hig­keit. Daher empfiehlt es sich, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Stif­tungs­ur­kunde und ‑zweck stel­len den Rahmen für die Anla­ge­stra­te­gie dar.
  • Die Anla­ge­stra­te­gie soll genü­gend Rendite erwirt­schaf­ten, um damit die geplan­ten Projekte zu reali­sie­ren und/oder Verga­ben zu täti­gen. Inso­fern gilt es in einem ersten Schritt, den finan­zi­el­len Umfang der Förder­leis­tun­gen zu beziffern.
  • Zugleich sind die Kosten (z. B. für Admi­nis­tra­tion, Vermö­gens­ver­wal­tung und Revi­sion) sowie die Infla­tion zu berück­sich­ti­gen, um lang­fris­tig eine reale Wert­erhal­tung zu ermöglichen.
  • Die Höhe der so errech­ne­ten Rendite bestimmt das Anla­ge­ri­siko, welches einge­gan­gen werden muss, um die gewünschte Rendite zu erreichen. 
  • Das Anla­ge­ri­siko sollte dann der Risi­ko­fä­hig­keit und ‑bereit­schaft gegen­über­ge­stellt werden. Die Risi­ko­fä­hig­keit zeigt auf, in welchem Umfang die Stif­tung Wert­schwan­kun­gen finan­zi­ell verkraf­ten kann. Sie wird durch den Anla­ge­ho­ri­zont und das frei verfüg­bare Vermö­gen bestimmt. Die Risi­ko­be­reit­schaft veran­schau­licht, wie Anle­ger mit Vermö­gens­ver­lus­ten umgehen.

Falls das Risiko der Vermö­gens­an­la­gen die Risi­ko­fä­hig­keit und oder ‑bereit­schaft der Stif­tung über­steigt, muss zwin­gend das Anla­ge­ri­siko redu­ziert werden. Dies wiederum führt zu einer tiefe­ren Ziel­ren­dite und redu­ziert häufig den finan­zi­el­len Spielraum.

4. Anla­ge­stra­te­gie als Förderinstrument?

Gemein­nüt­zige Stif­tun­gen können nebst der direk­ten Förde­rung auch indi­rekt über die Finanz­märkte einen posi­ti­ven Einfluss haben und dies im Anla­ge­re­gle­ment veran­kern. Nach­hal­tige Vermö­gens­an­sätze berück­sich­ti­gen nebst Risiko- und Rendi­te­zah­len auch ökolo­gi­sche (E, Envi­ron­men­tal) und soziale (S, Social) Aspekte sowie Krite­rien zur verant­wor­tungs­vol­len Unter­neh­mens­füh­rung (G, Gover­nance). So ist es möglich, Inves­ti­tio­nen in Unter­neh­men, bei welchen die Beur­tei­lung nach ESG-Krite­rien nega­tiv ausfällt, auszu­schlies­sen. Steht die Errei­chung eines spezi­fi­schen Zwecks im Vorder­grund, könnte unter Umstän­den z. B. direkt ein Darle­hen an ein Sozi­al­un­ter­neh­men getä­tigt werden. Die Erar­bei­tung und Umset­zung der Anla­ge­stra­te­gie kann mit eige­nen Ressour­cen und/oder über die Zusam­men­ar­beit mit Drit­ten erfol­gen. Die Ausein­an­der­set­zung des Stif­tungs­rats mit der fest­ge­leg­ten Anla­ge­stra­te­gie empfiehlt sich alle zwei bis drei Jahre, sofern keine konkre­ten Umstände frühere Schritte erfor­der­lich machen. 

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