Unterzeichnung der Flüchtlingskonvention 1951 in Genf. Bild: Arni / UN Archives

70 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention

Am 28. Juli 1951 wurde die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Sie ist das wichtigste Dokument für den Flüchtlingsschutz geblieben.

Wer heute an Menschen auf der Flucht denkt hat Bilder von Syrien oder Afgha­ni­stan vor Augen. Vor 70 Jahren war dies anders. In den Jahren nach dem Zwei­ten Welt­krieg lag der Fokus auf euro­päi­schen Flücht­lin­gen. Als am 28. Juli 1951 die Genfer Flücht­lings­kon­ven­tion (GFK) unter­zeich­net wurde war sie für Europa gedacht. Bald führ­ten jedoch ausser­eu­ro­päi­sche Flücht­lings­si­tua­tion zu einer Aufhe­bung der geogra­fi­schen Beschränkung. 

Defi­ni­tion und Schutz
Um den Millio­nen Menschen auf der Flucht in den Nach­kriegs­jah­ren zu helfen wurde 1950 die UN Orga­ni­sa­tion für Flücht­lings­schutz UNHCR gegrün­det, das Office of the United Nati­ons High Commis­sio­ner for Refu­gees. Ein Jahr später folgte die GFK. Sie behan­delt Grund­le­gen­des der Flücht­lings­frage. «Seit 70 Jahren schützt die Genfer Flücht­lings­kon­ven­tion Menschen, die gezwun­gen sind, zu flie­hen. Sie legt fest, wer inter­na­tio­nal als Flücht­ling anzu­se­hen ist und welche Mindest­stan­dards für Flücht­linge inter­na­tio­nal gelten», sagt Anja Klug. Die UNHCR-Vertre­te­rin für die Schweiz und das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein fügt an: «Neben der Flücht­lings­de­fi­ni­tion sind in der Konven­tion funda­men­tale Rechte enthal­ten, wie bspw. der Schutz vor Diskri­mi­nie­rung, die Reli­gi­ons­frei­heit, der freie Zugang zu Gerich­ten oder insbe­son­dere der Grund­satz der Nicht­zu­rück­wei­sung an der Grenze (sog. «non-refou­le­ment» — Verbot).» Inter­na­tio­nale und regio­nale Menschen­rechts­stan­dards ergän­zen diese Gründ­sätze. Sie sind in den vergan­ge­nen 70 Jahren entstan­den. Teil­weise gehen sie über die Mindest­stan­dards der GFK hinaus­ge­hen oder bieten einen komple­men­tä­ren Schutz. Bis heute ist die GFK das wich­tigste Doku­ment für den Flüchtlingsschutz. 

Anja Klug ist seit 2015 UNHCR-Vertre­te­rin für die Schweiz und das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein. Das UNHCR Büro für die Schweiz und Liech­ten­stein in Bern unter­stützt die Behör­den bei der Umset­zung ihrer völker­recht­li­chen Verpflichtungen.

82 Millio­nen Menschen auf der Flucht
UNHCR wurde ursprüng­lich für drei Jahre gegrün­det. Dann wollte man das Flücht­lings­pro­blem gelöst haben. Doch das Thema verlor nicht an Bedeu­tung. Im Gegen­teil. Cris­tina Davies, geschäfts­füh­rende Direk­to­rin von Switz­er­land for UNHCR, sagt: «Die Arbeit des UNHCR war jedoch noch nie so dring­lich und komplex wie heute. Heute sind welt­weit mehr als 82 Millio­nen Menschen auf der Flucht vor Krieg, Konflik­ten und Verfol­gung.» Das heisst, mehr als ein Prozent der Welt­be­völ­ke­rung ist auf der Flucht. Cris­tina Davies fügt an: «Aber immer noch geht es jedoch um die glei­che funda­men­tale Idee: Eine Antwort auf die Auswir­kun­gen von Konflik­ten und Verfol­gung zu finden und den Flücht­lin­gen einen ange­mes­se­nen Schutz zu ermöglichen.»

Cris­tina Davies ist geschäfts­füh­rende Direk­to­rin von Switz­er­land for UNHCR, einer Stif­tung nach Schwei­zer Recht. Die UNHCR hat diese gegrün­det, um die Arbeit der Orga­ni­sa­tion in der Schweiz und im Fürs­ten­tum Liech­ten­stein zu unter­stüt­zen und zu fördern.

Geschützt durch die Konven­tion
In den vergan­ge­nen 70 Jahren erhiel­ten Millio­nen von Menschen Schutz durch die GFK. 149 Staa­ten haben sie bis heute unter­zeich­net. Doch sie wirkt über ihren eigent­li­chen Geltungs­be­reich hinaus. So ist das «non-refoulement»-Prinzip inzwi­schen als völker­recht­li­ches Gewohn­heits­recht aner­kannt. Damit müssen in der Regel auch Staa­ten das Prin­zip anwen­den, welche die Konven­tion nicht unter­zeich­net haben. Und auch für NGOs ist die GFK von Bede­tung. Sie nehmen in der Umset­zung eine wesent­li­che Rolle ein. Die NGOs unter­stüt­zen und ergän­zen staat­li­che Akteure. Sie sind wich­tige Part­ner für UNHCR. Anja Klug sagt: «Die in völker­recht­li­chen Verträ­gen wie der Genfer Flücht­lings­kon­ven­tion enthal­te­nen Vorschrif­ten wenden sich in erster Linie an Staa­ten und Regie­run­gen. Diese verpflich­ten sich mit  ihrer Unter­schrift zu ihrer Einhal­tung. Aller­dings sind auch Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tion (NGOs) und andere zivil­ge­sell­schaft­li­che Akteure ange­hal­ten, die von den Aufnah­me­staa­ten der Flücht­linge etablier­ten Regeln und inner­staat­li­chen Gesetze einzu­hal­ten. In der Praxis nehmen diese eine wich­tige Rolle im Flücht­lings­schutz ein.»

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